<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Wirtschaftsrecht Bankrecht Anlegerschutz Kapitalanlagerecht - Keitel &#38; Keitel Rechtsanwälte Köln</title>
	<atom:link href="http://keitel-anwaelte.de/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://keitel-anwaelte.de</link>
	<description>Keitel &#38; Keitel Rechtsanwälte Köln - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - Bankrecht - Kapitalanlagerecht - Anlegerschutz</description>
	<lastBuildDate>Sat, 25 May 2013 14:26:43 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.4</generator>
		<item>
		<title>Dramatische Gläubigerversammlung am 22.05.2013</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-3.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-3</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-3.html#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 25 May 2013 14:26:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=1039</guid>
		<description><![CDATA[24.05.2013 – Die vom Amtsgericht Düsseldorf einberufene Gläubigerversammlung der WGF AG sollte insbesondere die endgültige Entscheidung darüber herbeiführen, ob die WGF AG tatsächlich ihre Insolvenz selbst in Eigenverwaltung abwickeln darf, oder ob im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestimmt wird. &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-3.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>24.05.2013 – Die vom Amtsgericht Düsseldorf einberufene Gläubigerversammlung der WGF AG sollte insbesondere die endgültige Entscheidung darüber herbeiführen, ob die WGF AG tatsächlich ihre Insolvenz selbst in Eigenverwaltung abwickeln darf, oder ob im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestimmt wird. Ferner sollte über den von der WGF AG vorgelegten Insolvenzplan abgestimmt werden.<br />
Die nach langer Diskussion erfolgte Abstimmung über die Durchführung der Eigenverwaltung endete mit einem deutlichen Ergebnis zugunsten der Eigenverwaltung. Die Alternative eines Übergangs zur Regelinsolvenz und der Einsetzung eines Insolvenzverwalters wurde von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnt. </p>
<p><strong>Eklat in der Gläubigerversammlung</strong></p>
<p>Als allerdings nach der Abstimmung bekannt wurde, auf welche Weise diese Stimmenverhältnisse zugunsten der Eigenverwaltung zustande gekommen waren, gab es wütende Proteste im Saal und es bildete sich eine lange Schlange von Anlegern vor den auf dem Podium sitzenden Rechtspflegern des Amtsgerichts Düsseldorf, welche geschätzt ca. 30 Beschwerden im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Eigenverwaltung einreichten. Was war geschehen?<br />
Es stellte sich heraus, dass die WGF AG selbst vor der Versammlung Schreiben einer von ihr beauftragten Anwaltskanzlei an die Anleger versandt hatte, mit welchen die Anleger in massiver Weise gedrängt wurden, dieser Anwaltskanzlei Vollmachten für die Gläubigerversammlung zu erteilen. Hinzu kam dann noch, dass diese Anwaltskanzlei im Hause der Berater der WGF AG ansässig ist. Ein Anleger gab zudem zu Protokoll, dass er von einer von WGF beauftragten Person angerufen worden sei und aufgefordert worden sei, Vollmachten zu erteilen. Auch unserer Kanzlei liegt ein solches Schreiben eines Anlegers in WGF Anleihen vor. </p>
<p>Auf diese Weise hat die WGF AG dafür gesorgt, dass in erheblichem Umfang zu einem symbolischen Preis von 10,00 € Vollmachten an diese Anwaltskanzlei erteilt wurden zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts für die Aufrechterhaltung der Eigenverwaltung, welche gleichbedeutend ist mit der Fortführung der der WGF AG durch deren Vorstände Pino Sergio und Paul Zimmer.</p>
<p>Proteste von Anleihegläubigern gab es auch gegen die Stimmrechtsausübung durch die gemeinsamen Vertreter der Anleihen. Zur Vorgeschichte: Hier hatten in einer vorangegangenen Gläubigerversammlung am 08.04.2013 die Gläubigerschutzvereinigungen der SDK und der DSW mit knappen Stimmenmehrheiten der wenigen in dieser Versammlung vertretenen Stimmen bei 5 von 6 Anleihen gemeinsame Vertreter mit den zugunsten von DSW und SDK erteilten Stimmen durchgesetzt. Das Konzept der Eigenverwaltung war zu diesem Zeitpunkt schon zwischen der WGF AG, der SDK und der DSW besprochen. Die von SDK und DSW gewählten Vertreter verfügten aufgrund ihrer Wahl, für die das Gesetz aus nicht nachvollziehbaren Gründen kein Quorum vorsieht, am 08.04. aber lediglich über eine Legitimation von vielleicht 15% des gesamten Kapitals der jeweiligen Anleihe. Im Fall der Wirksamkeit der Wahl durften aber drei dieser gemeinsamen Vertreter, nämlich die Vertreter der Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH08, für das gesamt vorhandene Nennwertkapital der von ihnen vertretenen Anleihen stimmen. Das heißt, dass ein mit nur 15 % gewählter Anleihevertreter für das gesamte Nennwertkapital stimmen durfte, also auch für die 85 % Nennwertkapital, das ihn gar nicht gewählt hatte –<strong> eine Art Turboeffekt für die bei SDK und DSW vorhanden Stimmen.</strong></p>
<p>Das Problem für die gemeinsamen Vertreter war aber, dass die Klagefrist gegen die Einsetzung der gemeinsamen Vertreter erst am Tag der Gläubigerversammlung, am 22.05. ablief und keiner dieser gemeinsamen Vertreter wusste, ob er überhaupt wirksam abstimmen konnte. Aufgrund dieser Erkenntnis haben sich daher alle gemeinsamen Vertreter von SDK und DSW kurz nach ihrer Wahl am 08.04. von der WGF AG die Adressdaten sämtlicher Anleihegläubiger ihrer jeweiligen Anleihe von WGF AG übermitteln lassen und haben bei „ihren Anleihegläubigern“ mit diesem Adressmaterial individuelle Vollmachten angefordert. Das konnten andere Anwälte, die ebenfalls Anleger bei WGF vertreten, natürlich nicht. Zahlreiche Anleihegläubiger haben diese Vollmachten den gemeinsamen Vertretern auch erteilt, so dass diese mit Rollwagen mit großen Kisten, vollgefüllt mit Einzelvollmachten von Anleihegläubigern, in der Versammlung erschienen.</p>
<p>Da die SDK und die DSW mit ihren gemeinsamen Vertretern und natürlich die WGF AG mit ihren auf zweifelhafte Weise erworbenen Stimmen für die Eigenverwaltung antraten, stand das Ergebnis schon vor der Versammlung fest und die im Saal erfolgende mehrstündige Diskussion war nichts anderes als ein Scheingefecht.</p>
<p><strong>Kritik an Anwaltshonoraren</strong></p>
<p>Dies empörte natürlich zahlreiche zur Gläubigerversammlung erschienene Gläubiger und deren anwaltliche Vertreter. Die Empörung wuchs, als dann auch noch bekannt wurde, dass die gemeinsamen Vertreter der WGF AG Verträge vorgelegt hatten, wonach diese dauerhaft ihre Vertretung mit Stundensätzen von 300,00 € zzgl. MwSt. abrechnen wollten. Die Anleihegläubiger rechneten hoch, dass durchaus pro gemeinsamem Vertreter ein Honorarvolumen von jährlich 100.000,00 € in Rechnung gestellt werden könnte; hinzu sollte dann auch noch das Gehalt für den in der Eigenverwaltung designierten Risikovorstand der WGF AG, Rechtsanwalt Julius Reiter aus Düsseldorf, von 200.000,00 € sowie die Honorare von zwei Aufsichtsratsmitgliedern – jeweils gestellt von SDK und DSW – und natürlich von Seiten der Vorstände von WGF AG kommen. Aufaddiert können sich allein die Kosten dieses Personals auf geschätzt EUR 1 Mio jährlich während der Eigenverwaltung belaufen. Im Saal entstand ein Gefühl, welches mit dem Begriff des „Geschmäckle“ nur unzureichend beschrieben wäre.</p>
<p><strong>Amtsgericht entzscheidet über Rechtmässigkeit</strong></p>
<p>Das Amtsgericht wird nun über die Rechtmäßigkeit der eingereichten ca. 30 Beschwerden entscheiden müssen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die Anlegerschutzvereinigungen DSW und SDK ihre Vorgehensweise in diesem Fall bei zu erwartenden zukünftigen Insolvenzen von Unternehmen, welche sich über Anleihen finanziert haben, überdenken sollten. Aus unserer Sicht sollten die Anlegerschutzvereinigungen DSW und SDK die Ernsthaftigkeit und auch den in vielen Fällen vorhandenen erheblichen Sachverstand der Anleihegläubiger und deren anwaltlicher Vertreter respektieren und nicht durch das Instrument der Wahl des so genannten gemeinsamen Vertreters den Anlegern ihre Entscheidungsbefugnis nehmen.<br />
Keinesfalls gehen wir davon aus, dass sämtliche Anleger, welche den Anlegerschutzvereinigungen auf welchem Wege auch immer Vollmachten erteilt haben, dieses Ergebnis wollen. Nach unserem Eindruck wollen die Anleihegläubiger ganz überwiegend nicht, dass der Vorstand der WGF AG, welcher auf eine kaum nachvollziehbare Weise Wertvernichtung ihres Kapitals betrieben hat, die Geschäfte fortführt. Dies machten im Saal unter anderem ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht, der selbst Anleihegläubiger war, ferner Vertreter ausländischer Investoren, mehrere Rechtsanwälte von renommierten deutschen Anwaltskanzleien sowie Anleihegläubiger mit fachspezifischem Know-how oder ganz einfach gesundem Menschenverstand in der Gläubigerversammlung deutlich.</p>
<p>Die Anleihegläubiger wurden mit Telefonanrufen und Mailingaktionen angeschrieben und bedrängt, finanziert mit Geldmitteln, die in der Insolvenz für andere Zwecke verwendet werden sollten.<br />
Nach unserer Auffassung ist die Voraussetzung für eine Eigenverwaltung, dass man es mit einem seriösen, verlässlichen Partner zu tun hat. Die WGF AG hat erneut bewiesen, dass sie nicht davor zurückschreckt, zu diskussionswürdigen Methoden zu greifen. Auf den Gedanken, ein Immobiliengutachten in Auftrag zu geben kamen die seit Dezember 2012 in der Eigenverwaltung handelnden Akteure bisher nicht. Ein solches Gutachten müsste aber doch Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen in Bezug auf das zukünftige Verfahren sein.</p>
<p>Zur Tagesordnung ist noch festzuhalten, dass der vorgestellte Insolvenzplan von einer der abstimmenden Gläubigergruppen abgelehnt wurde, sodass das Amtsgericht Düsseldorf nun auch darüber entscheiden muss, ob es entgegen der fehlenden Zustimmung dieser Gläubigergruppe den Insolvenzplan dennoch in Kraft treten lässt. Zudem muss das Amtsgericht Düsseldorf darüber entscheiden, ob die Gläubigerversammlung aufgrund der zahlreichen Beschwerden wiederholt werden muss.<br />
Die rechtliche Entscheidung hierüber ist schwierig, da die beschriebene Vorgehensweise aus unserer Sicht beispiellos ist und auf vorhandene Rechtsprechung in diesem Fall nicht zurückgegriffen werden kann.</p>
<p>Wir teilen unsere ablehnende Position zur Eigenverwaltung mit weiteren Anleger vertretenden Rechtsanwaltskanzleien aus ganz Deutschland. Wir haben bis zuletzt versucht, die Anlegerschutzvereinigungen umzustimmen und den SDK mit einem uns bekannten Insolvenzverwalter, der bereit war auf Grundlage eines überhaupt noch zu erstellenden objektiven Immobiliengutachtens die Fertigstellung unfertiger Projektentwicklungen der WGF AG im Rahmen eines Insolvenzplans zu prüfen, in Kontakt gebracht. Denn keinesfalls ist die Alternative zur Durchführung der Eigenverwaltung die immer wider von WHG als Drohszenario verkündete Zerschlagung. Ein Insolvenzplan kann auch von einem Insolvenzverwalter vorgeschlagen werden. Den Vorstand der WGF AG braucht man dazu nicht.<br />
Bis zuletzt sah es auch so aus, dass zumindest der SDK von der Durchführung der Eigenverwaltung Abstand genommen hat. Im letzten Moment hat man sich aber hier umentschieden und versucht nun die Eigenverwaltung mit dem skizzierten Szenario und der genannten personellen Besetzung durchzusetzen.</p>
<p>Die Initiatoren des mit WGF ausgehandelten Insolvenzplans betonen, dass es so etwas in Deutschland noch nie gegeben habe. Damit meinen sie ihr mit der WGF AG ausgehandeltes Konzept der Eigenverwaltung. Ob dieses Bestand hat und umgesetzt werde kann, muss sich nach den zahlreichen in der Versammlung abgegeben Beschwerden zeigen. Wenn es dann zur Umsetzung kommt, ist man darauf angeweisen, dass die Immobilien geeignet sind, der Vorstand der WGF nicht weitere Fehler macht und der Immobiliensachverstand der zahlreichen kontrollierenden Rechtsnwälte ausreicht, solche Fehler zu bemerken.   </p>
<p>Da muss man ihnen in der Tat Recht geben. </p>
<p><strong>Hans G. Keitel<br />
Rechtsanwalt</strong><br />
Tel. 0221–430 88 30<br />
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de<br />
<strong>Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte</strong>, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-3.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kostenneutraler Ausstieg aus Immobiliendarlehen</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/kostenneutraler-ausstieg-aus-immobiliendarlehen.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kostenneutraler-ausstieg-aus-immobiliendarlehen</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/kostenneutraler-ausstieg-aus-immobiliendarlehen.html#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 25 May 2013 13:40:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=1037</guid>
		<description><![CDATA[BGH Rechtsprechung hilft Darlehnsnehmern 25.05.2013 &#8211; Geldinstitute verlangen regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer bei einem Darlehen mit längerer Zinsbindung seinen Kredit zurückzahlen möchte. Die von den Kreditinstituten berechneten Beträge fallen hier regelmäßig sehr üppig aus. Das hängt vor allem &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/kostenneutraler-ausstieg-aus-immobiliendarlehen.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH Rechtsprechung hilft Darlehnsnehmern</strong></p>
<p>25.05.2013 &#8211; Geldinstitute verlangen regelmäßig eine  <strong>Vorfälligkeitsentschädigung</strong>, wenn der Darlehensnehmer bei einem Darlehen mit längerer Zinsbindung seinen Kredit zurückzahlen möchte. Die von den Kreditinstituten berechneten Beträge fallen hier regelmäßig sehr üppig aus. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die Kapitalmarktzinsen sich seit mehreren Jahren erheblich nach unten entwickelt haben, so dass sich rein rechnerisch eine erhebliche Differenz zwischen Kreditzins und Wiederanlagezins ergibt. </p>
<p>Es gibt im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte die in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen in Abrede zu stellen. Der klassische  Ansatz ist sehr mühsam und läuft auf den Nachweis von systematischen Fehlern der Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Hier gibt es eine eingefahrene Rechtsprechung, auf die sich die Kreditinstitute eingestellt haben. Nur in Ausnahmefällen können hier Fehler gefunden werden.</p>
<p>Der andere Ansatz ist radikal und ergibt sich aus der neueren<strong> Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshofs) </strong><strong> zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. </strong>Dieser Ansatz ist äußerst attraktiv, bedarf aber zur erfolgreichen Umsetzung einer erfahrenen anwaltlichen Begleitung:</p>
<p>Seit Ende 2002. sind Kreditinstitute verpflichtet, bei Verbraucherdarlehensverträgen den Kreditnehmern  eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wonach diese z.B. einen Immobiliendarlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Und genau um dieses Widerrufsrecht und die dazu gehörigen Widerrufsbelehrungen, die die Banken ihren Kunden aushändigen müssen, geht es. Überprüfungen &#8211; vor allem durch Verbraucherzentralen zeigen, dass in einzelnen Immobilienkreditverträgen in den Jahren 2003 bis 2009 die Widerrufsbelehrungen wohl nicht ganz korrekt waren. Vor allem dann, wenn die Banken ein staatliches Musterexemplar verwendeten und dies dann auch noch veränderten oder ergänzten.<br />
Dies ist inder Praxis häufig geschehen: Viele Bankjuristen haben eigene Formulierungen verwendet, die Mustertexte des Bundesjustizministeriums verändert oder ergänzt.<br />
Das holt die Kreditinstitute jetzt ein.</p>
<p>Immer wenn sich in einer Widerberufsbelehrung Formulierungen finden, die Frist zum Widerruf beginne<strong>  „..frühestens beginnt mit…“</strong> und kein konkreter Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist definiert ist, besteht Anlass zur genauen Prüfung.<br />
Denn Fehler bei den Widerrufsbelehrungen führen auch nach Ablauf mehrerer Jahre nun dazu, dass das Widerrufsrecht in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages nicht nur innerhalb 14 Tagen nach Vertragsschluss bestand, sondern aktuell immer noch existiert. </p>
<p><strong>Wenn also ein Darlehensnehmer in der Lage ist, durch den Verkauf seiner Immobilie oder durch den Abschluss einer neuen Finanzierung die alte Finanzierung abzulösen, kann er nach sorgfältiger juristischer Prüfung in diesen Fällen durch einen Rechtsanwalt den Widerruf des Altdarlehens erklären, die Darlehenssumme mit dem erzielten Kaufpreis oder dem Neukredit zurückzahlen und damit seine Verpflichtung gegenüber der Bank vollständig erfüllen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt für die Bank in diesen Fällen nicht an, auch wenn zu erwarten ist, dass die Bank dennoch versucht, ihre Position durchzusetzen. </strong></p>
<p>Allerdings bedarf es in diesen Fällen einer sorgfältigen juristischen Prüfung der abgeschlossenen Verträge auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH. Ferner bedarf es auch einer umsichtigen Vorgehensweise bei der Erklärung des Widerrufs. Ohne Begleitung eines bankerfahrenen Rechtsanwalts sollte hier niemand auf eigene Faust agieren.</p>
<p><strong>Rechtsanwalt Hans G. Keitel</strong> steht telefonisch oder per Mail für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung unter:<br />
Tel.(+49) (0)221–430 88 30<br />
info@keitel-anwaelte.de<br />
<strong>Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte</strong>, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/kostenneutraler-ausstieg-aus-immobiliendarlehen.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Dramatische Gläubigerversammlung am 22.05.2013</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-2.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-2</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-2.html#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 24 May 2013 13:48:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=1033</guid>
		<description><![CDATA[24.05.2013 &#8211; Die vom Amtsgericht Düsseldorf einberufene Gläubigerversammlung der WGF AG sollte insbesondere die endgültige Entscheidung darüber herbeiführen, ob die WGF AG tatsächlich ihre Insolvenz selbst in Eigenverwaltung abwickeln darf, oder ob im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestimmt wird. &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-2.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>24.05.2013 &#8211; Die vom Amtsgericht Düsseldorf einberufene Gläubigerversammlung der WGF AG sollte insbesondere die endgültige Entscheidung darüber herbeiführen, ob die WGF AG tatsächlich ihre Insolvenz selbst in Eigenverwaltung abwickeln darf, oder ob im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestimmt wird. Ferner sollte über den von der WGF AG vorgelegten Insolvenzplan abgestimmt werden.</p>
<p>Die nach langer Diskussion erfolgte Abstimmung über die Durchführung der Eigenverwaltung endete mit einem deutlichen Ergebnis zugunsten der Eigenverwaltung. Die Alternative eines Übergangs zur Regelinsolvenz und der Einsetzung eines Insolvenzverwalters wurde von der Mehrheit der Gläubigerversammlung abgelehnt.</p>
<p><strong>Eklat in der Gläubigerversammlung</strong></p>
<p>Als allerdings nach der Abstimmung bekannt wurde, auf welche Weise diese Stimmenverhältnisse zugunsten der Eigenverwaltung zustande gekommen waren, gab es wütende Proteste im Saal und es bildete sich eine lange Schlange von Anlegern vor den auf dem Podium sitzenden Rechtspflegern des Amtsgerichts Düsseldorf, welche geschätzt ca. 30 Beschwerden im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Eigenverwaltung einreichten. Was war geschehen?</p>
<p>Es stellte sich heraus, dass die WGF AG selbst vor der Versammlung Schreiben einer von ihr beauftragten Anwaltskanzlei an die Anleger versandt hatte, mit welchen die Anleger in massiver Weise gedrängt wurden, dieser Anwaltskanzlei Vollmachten für die Gläubigerversammlung zu erteilen. Hinzu kam dann noch, dass diese Anwaltskanzlei im Hause der Berater der WGF AG ansässig ist. Ein Anleger gab zudem zu Protokoll, dass er von einer von WGF beauftragten Person angerufen worden sei und massiv gedrängt worden sei, Vollmachten zu erteilen. Auch unserer Kanzlei liegt ein solches Schreiben eines Anlegers in WGF Anleihen vor. Auf diese Weise hat die WGF AG dafür gesorgt, dass in erheblichem Umfang zu einem symbolischen Preis von 10,00 € Vollmachten an diese Anwaltskanzlei erteilt wurden zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts für die Aufrechterhaltung der Eigenverwaltung, welche gleichbedeutend ist mit der Fortführung der der WGF AG durch deren Vorstände Pino Sergio und Paul Zimmer.</p>
<p>Proteste von Anleihegläubigern gab es auch gegen die Stimmrechtsausübung durch die gemeinsamen Vertreter der Anleihen. Zur Vorgeschichte: Hier hatten in einer vorangegangenen Gläubigerversammlung am 08.04.2013 die Gläubigerschutzvereinigungen der SDK und der DSW mit knappen Stimmenmehrheiten der wenigen in dieser Versammlung vertretenen Stimmen bei 5 von 6 Anleihen gemeinsame Vertreter mit den zugunsten von DSW und  SDK erteilten Stimmen durchgesetzt. Das Konzept der Eigenverwaltung war zu diesem Zeitpunkt schon zwischen der WGF AG, der SDK und der DSW besprochen. Die von SDK und DSW gewählten Vertreter verfügten aufgrund ihrer Wahl, für die das Gesetz aus nicht nachvollziehbaren Gründen kein Quorum vorsieht, am 08.04. aber lediglich über eine Legitimation von vielleicht 15% des gesamten Kapitals der jeweiligen Anleihe. Im Fall der Wirksamkeit der Wahl durften aber drei dieser gemeinsamen Vertreter, nämlich die Vertreter der Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH08, für das gesamt vorhandene Nennwertkapital der von ihnen vertretenen Anleihen stimmen. Das heißt, dass ein mit nur 15 % gewählter Anleihevertreter für das gesamte Nennwertkapital stimmen durfte, also auch für die 85 % Nennwertkapital, das ihn gar nicht gewählt hatte – eine Art Turboeffekt für die bei SDK und DSW vorhanden Stimmen.<br />
Das Problem für die gemeinsamen Vertreter war aber, dass die Klagefrist gegen die Einsetzung der gemeinsamen Vertreter erst am Tag der Gläubigerversammlung, am 22.05.  ablief und keiner dieser gemeinsamen Vertreter wusste, ob er überhaupt wirksam abstimmen konnte. Aufgrund dieser Erkenntnis haben sich daher alle gemeinsamen Vertreter von SDK und DSW kurz nach ihrer Wahl am 08.04. von der WGF AG die Adressdaten sämtlicher Anleihegläubiger ihrer jeweiligen Anleihe von WGF AG übermitteln lassen und haben bei „ihren Anleihegläubigern“ mit diesem Adressmaterial individuelle Vollmachten angefordert.  Das konnten andere Anwälte, die ebenfalls Anleger bei WGF vertreten, natürlich nicht. Zahlreiche Anleihegläubiger haben diese Vollmachten den gemeinsamen Vertretern auch erteilt, so dass diese mit Rollwagen mit großen Kisten, vollgefüllt mit Einzelvollmachten von Anleihegläubigern, in der Versammlung erschienen.<br />
Da die SDK und die DSW mit ihren gemeinsamen Vertretern und natürlich die WGF AG mit ihren auf zweifelhafte Weise erworbenen Stimmen für die Eigenverwaltung antraten, stand das Ergebnis schon vor der Versammlung fest und die im Saal erfolgende mehrstündige Diskussion war nichts anderes als ein Scheingefecht.<br />
<strong><br />
Kritik an Anwaltshonoraren</strong></p>
<p>Dies empörte natürlich zahlreiche zur Gläubigerversammlung erschienene Gläubiger und deren anwaltliche Vertreter. Die Empörung wuchs, als dann auch noch bekannt wurde, dass die gemeinsamen Vertreter der WGF AG Verträge vorgelegt hatten, wonach diese dauerhaft ihre Vertretung mit Stundensätzen von 300,00 € zzgl. MwSt. abrechnen wollten. Die Anleihegläubiger rechneten hoch, dass durchaus pro gemeinsamem Vertreter ein Honorarvolumen von jährlich 100.000,00 € in Rechnung gestellt werden könnte; hinzu sollte dann auch noch das Gehalt für den in der Eigenverwaltung designierten Risikovorstand der WGF AG, Rechtsanwalt Julius Reiter aus Düsseldorf, von 200.000,00 € sowie die Honorare von zwei Aufsichtsratsmitgliedern &#8211; jeweils gestellt von SDK und DSW &#8211; und natürlich von Seiten der Vorstände von WGF AG kommen. Aufaddiert können sich allein die Kosten dieses Personals auf geschätzt EUR 1 Mio jährlich während der Eigenverwaltung belaufen. Im Saal entstand ein Gefühl, welches mit dem Begriff des „Geschmäckle“ nur unzureichend  beschrieben wäre.<br />
Das Amtsgericht wird nun über die Rechtmäßigkeit der eingereichten ca. 30 Beschwerden entscheiden müssen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die Anlegerschutzvereinigungen DSW und SDK ihre Vorgehensweise in diesem Fall bei zu erwartenden zukünftigen Insolvenzen von Unternehmen, welche sich über Anleihen finanziert haben, überdenken sollten. Aus unserer Sicht sollten die Anlegerschutzvereinigungen DSW und SDK die Ernsthaftigkeit und auch den in vielen Fällen vorhandenen erheblichen Sachverstand der Anleihegläubiger und deren anwaltlicher Vertreter respektieren und nicht durch das Instrument der Wahl des so genannten gemeinsamen Vertreters den Anlegern ihre Entscheidungsbefugnis nehmen.<br />
Keinesfalls gehen wir davon aus, dass sämtliche Anleger, welche den Anlegerschutzvereinigungen auf welchem Wege auch immer Vollmachten erteilt haben, dieses Ergebnis wollen. Nach unserem Eindruck wollen die Anleihegläubiger ganz überwiegend nicht, dass der Vorstand der WGF AG, welcher auf eine kaum nachvollziehbare Weise Wertvernichtung ihres Kapitals betrieben hat, die Geschäfte fortführt. Dies machten im Saal unter anderem ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht, der selbst Anleihegläubiger war, ferner Vertreter ausländischer Investoren, mehrere Rechtsanwälte von renommierten deutschen Anwaltskanzleien sowie Anleihegläubiger mit fachspezifischem Know-how oder ganz einfach gesundem Menschenverstand in der Gläubigerversammlung deutlich.<br />
Nach dieser Veranstaltung fühlen sich viele Anleger schlichtweg überrollt.</p>
<p>Im Übrigen stehen SDK und DSW vor einer schwierigen Aufgabe. Sie haben es mit dem Vorstand eines Unternehmens zu tun, dem auch in der Gläubigerversammlung vorgeworfen wurde, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Die WGF AG hat auch offensichtlich nichts dazu gelernt. In der Insolvenz ihres Unternehmens wurde mit ähnlichern  Methoden für die von der WGF AG natürlich gewünschte Eigenverwaltung geworben, mit denen die Anleger für die nach kürzester Zeit nun fast wertlosen angeblich hypothekarisch besicherten Anleihen gewonnen wurden. Die Anleihegläubiger wurden mit Telefonanrufen und Mailingaktionen angeschrieben und bedrängt, finanziert mit Geldmitteln, die in der Insolvenz für andere Zwecke verwendet werden sollten.</p>
<p>Nach unserer Auffassung ist die Voraussetzung für eine Eigenverwaltung, dass man es mit einem seriösen, verlässlichen Partner zu tun hat. Die WGF AG hat erneut bewiesen, dass sie nicht davor zurückschreckt, zu diskussionswürdigen Methoden zu greifen. Auf den Gedanken, ein Immobiliengutachten in Auftrag zu geben kamen die seit Dezember 2012 in der Eigenverwaltung handelnden Akteure bisher nicht. Ein solches Gutachten müsste aber doch Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen in Bezug auf das zukünftige Verfahren sein.<br />
Zur Tagesordnung ist noch festzuhalten, dass der vorgestellte Insolvenzplan von einer der abstimmenden Gläubigergruppen abgelehnt wurde, sodass das Amtsgericht Düsseldorf nun auch darüber entscheiden muss, ob es entgegen der fehlenden Zustimmung dieser Gläubigergruppe den Insolvenzplan dennoch in Kraft treten lässt. Zudem muss das Amtsgericht Düsseldorf darüber entscheiden, ob die Gläubigerversammlung aufgrund der zahlreichen Beschwerden wiederholt werden muss.</p>
<p>Die rechtliche Entscheidung hierüber ist schwierig, da die beschriebene Vorgehensweise aus unserer Sicht beispiellos ist und auf vorhandene Rechtsprechung in diesem Fall nicht zurückgegriffen werden kann.<br />
Wir teilen unsere ablehnende Position zur Eigenverwaltung mit weiteren Anleger vertretenden Rechtsanwaltskanzleien aus ganz Deutschland. Wir haben bis zuletzt versucht, die Anlegerschutzvereinigungen umzustimmen und den SDK mit einem uns bekannten Insolvenzverwalter, der bereit war auf Grundlage eines überhaupt noch zu erstellenden objektiven Immobiliengutachtens die Fertigstellung unfertiger Projektentwicklungen der WGF AG im Rahmen eines Insolvenzplans zu prüfen, in Kontakt zu bringen. Denn keinesfalls ist die Alternative zur Durchführung der Eigenverwaltung die Zerschlagung. Ein Insolvenzplan kann auch von einem Insolvenzverwalter vorgeschlagen werden. Den Vorstand der WGF AG braucht man dazu nicht. </p>
<p>Bis zuletzt sah es auch so aus, dass zumindest der SDK von der Durchführung der Eigenverwaltung Abstand genommen hat. Im letzten Moment hat man sich aber hier umentschieden und versucht nun die Eigenverwaltung mit dem skizzierten Szenario und der genannten personellen Besetzung durchzusetzen.<br />
Ob dann am Ende nur dann noch ein Scherbenhaufen namens WGF aufzukehren ist, wird sich zeigen. </p>
<p>Die Initiatoren betonen, dass es so etwas in Deutschland noch nie gegeben habe. Da muss man ihnen in der Tat Recht geben. </p>
<p>Hans G. Keitel<br />
Rechtsanwalt	</p>
<p>Tel. 0221–430 88 30<br />
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de<br />
Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/dramatische-glaubigerversammlung-am-22-05-2013-2.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der Irrweg der Insolvenz in Eigenverwaltung</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/der-irrweg-der-insolvenz-in-eigenverwaltung.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-irrweg-der-insolvenz-in-eigenverwaltung</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/der-irrweg-der-insolvenz-in-eigenverwaltung.html#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Apr 2013 16:24:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=1021</guid>
		<description><![CDATA[29.04.2013 &#8211; Der Vorstand der WGF AG hatte im Dezember 2012 seinen Antrag beim AG Düsseldorf auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antrag auf Eigenverwaltung verbunden. Nicht ein Insolvenzverwalter sollte für das Insolvenzverfahren verantwortlich sein, sondern der Vorstand der WGF &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/der-irrweg-der-insolvenz-in-eigenverwaltung.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>29.04.2013 &#8211; Der Vorstand der WGF AG hatte im Dezember 2012 seinen Antrag beim AG Düsseldorf auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antrag auf Eigenverwaltung verbunden. Nicht ein Insolvenzverwalter sollte für das Insolvenzverfahren verantwortlich sein, sondern der Vorstand der WGF AG. Das Gericht musste dem Antrag der WGF AG vorläufig entsprechen, da ein gerichtliches Ermessen für eine Ablehnung eines solchen Antrags nicht gegeben ist, es sei denn Nachteile für die Gläubiger der WGF AG sind offensichtlich. </p>
<p>Am 22.05.2013 müssen nun die Gläubiger der WGF AG in einer Gläubigerversammlung entscheiden, ob sie eine Insolvenzabwicklung in Verantwortung der WGF AG wollen, oder ein Regelinsolvenzverfahren.</p>
<p><strong>Der Irrweg der Eigenverwaltung</strong></p>
<p>Die Kanzlei Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte ist mit weiteren in Sachen WGF AG tätigen Kanzleien der Auffassung, dass das Konzept der Insolvenz in Eigenverwaltung unter Ägide der WGF AG ein Irrweg ist.</p>
<p>Das von den Eigentümern eingebrachte Eigenkapital war für ein Unternehmen der Immobilienbranche mit nur 5 % verschwindend gering. Dieses Eigenkapital ist durch die Überschuldung des Unternehmens komplett verloren. Das von den Anleihegläubigern in die WGF-Eigentümer bzw. Pino Sergio gesetzte Vertrauen besteht nicht mehr. Warum der Vorstand der WGF AG nach seinem Komplettversagen im Amt bleiben soll, ist nicht nachvollziehbar.  </p>
<p>Die WGF AG war ganz überwiegend durch Anleihen finanziert. Die Anleihegläubiger haben in der Gläubigerversammlung eindeutig das Sagen. </p>
<p>Im Insolvenzverfahren geht es im Wesentlichen um eine intelligente Verwertung des vorhandenen Immobilienvermögens der WGF AG im Interesse der Anleihegläubiger. Hierzu wird das bestehende Management der WGF AG nicht benötigt. Ein starker immobilienerfahrener Insolvenzverwalter sollte die Verwertung übernehmen.</p>
<p>Eine Insolvenz in Eigenverwaltung macht nur Sinn, wenn letztlich eine dauerhafte Fortsetzung der Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens angestrebt wird. Insoweit gibt es keine Chancen auf Erfolg. Denn wer soll die WGF AG zukünftig finanzieren? Banken haben dies ohnehin noch nie getan. Als Anleiheemittentin ist der Name der WGF AG im Markt verbrannt.  </p>
<p><strong>Regelinsolvenz nicht mit Zerschlagung gleichzusetzen </strong></p>
<p>Auch im Rahmen einer von uns favorisierten Regelinsolvenz besteht die Möglichkeit, dass die Gläubigerversammlung einen Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt und ein geordneter Verkauf der Immobilien über einen längeren Zeitraum erfolgt.<br />
Regelinsolvenz bedeutet also nicht Zerschlagung, wenn die Gläubigerversammlung dies nicht wünscht.<br />
Zudem kann auch ein Insolvenzverwalter unfertige Immobilienvorhaben der WGF AG zu Ende führen, wenn hierfür finanzielle Mittel vorhanden sind. </p>
<p>Nur im Falle einer Regelinsolvenz ist zudem eine ordentliche Aufarbeitung der Historie der WGF AG zu erwarten – eine Aufarbeitung, an welcher der Vorstand der WGF AG kein Interesse hat.</p>
<p>Dementsprechend werden wir gemeinsam mit anderen mit uns kooperierenden Anwaltskanzleien in der Gläubigerversammlung am 22.05.2013 gegen eine Insolvenz  in Eigenverwaltung und für eine Regelinsolvenz verbunden mit einem vom einem Insolvenzverwalter nach den Vorgaben der Gläubigerversammlung zu erstellenden Insolvenzplan eintreten.</p>
<p><strong>Diffuse Stimmrechtssituation in der Gläubigerversammlung am 22.05.2013</strong></p>
<p>Leider haben sich nach der Gläubigerversammlung am 08.04.2013 die Möglichkeiten der Anleihegläubiger zur Einflussnahme auf das weitere Insolvenzverfahren erheblich verändert. </p>
<p>Dies betrifft insbesondere die Anleihen mit den Nummern WGFH05, WGFH06 und WGFH08.</p>
<p>Die vorab einberufene Gläubigerversammlung am 08.04.2013 repräsentierte  nur einen geringen Teil des gesamten Anleihekapitals. Dennoch bestand bei vier von sechs WGF-Anleihen formal die gesetzliche Möglichkeit, dass sich gemeinsame Vertreter zur Wahl stellten, die dann jeweils in der Gläubigerversammlung die gesamte Anleihe als Ganzes vertreten. Diese vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit wurde aufgrund von Vorabsprachen von den Anlegerschutzvereinigungen DSW und SDK auch genutzt.</p>
<p>Ohne ein Konzept vorstellen zu können, nutzte man die erteilten Vollmachten, mit einer Minderheit des jeweiligen Anleihekapitals eigene Vertreter wählen zu lassen. Diese gemeinsamen Vertreter traten gemeinsam mit Rechtsanwalt Reiter aus Düsseldorf, der neben Herr Pino Sergio und Herrn Zimmer von WGF AG weiterer Vorstand der WGF AG werden will, für die Insolvenz in Eigenverwaltung ein. </p>
<p>Offensichtlich waren auch schon Positionen im Aufsichtsrat und im Gläubigerausschuss vorbesprochen.</p>
<p>Ob die Wahl dieser gemeinsamen Vertreter Bestand hat, bleibt abzuwarten. Die Wahl der gemeinsamen Vertreter kann nämlich innerhalb einer Monatsfrist nach Veröffentlichung der Beschlüsse bis zum 17.05.2013 von jedem betroffenen Anleihegläubiger angefochten werden.</p>
<p><strong>Aktueller Stand ist, dass bei den Anleihen  </p>
<p>WGFH05, WGFH06 und WGFH08 </p>
<p>jeweils der gemeinsame Vertreter in der Gläubigerversammlung am 22.05. allein für die gesamte Anleihe auftreten und für die gesamte Anleihe abstimmen wird.</strong> Ein Erscheinen der betroffenen Anleihegläubiger dieser Anleihen am 22.05.in Düsseldorf  ist überflüssig. Sie können nicht Einfluss nehmen.</p>
<p>Offensichtlich sind die gemeinsamen Vertreter der Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH08 aber selbst nicht von der dauerhaften Bestandskraft ihrer Wahl überzeugt.</p>
<p>Sie haben zum Teil die Anleger aufgefordert, ihnen zusätzklich noch eine individuelle Einzelvollmacht zu erteilen, falls eine wirksame Anfechtung ihrer Wahl erfolgt. </p>
<p>Die Erteilung einer solchen Vollmacht an die gemeinsamen Vertreter halten wir für keine gute Idee. Wer keine Eigenverwaltung möchte, sollte die gewünschte Vollmacht den gemeinsamen Vertretern nicht erteilen oder eine bereits erteilte Vollmacht widerrufen.</p>
<p>Zugleich empfehlen wir, keinesfalls der Aufforderung von WGF AG nachzukommen, der WGF AG selbst das Stimmrecht für die Gläubigerversammlung am 22.05.2013 zu erteilen.</p>
<p><strong>Teilnahme / Interessenvertretung am 22.05.2013 von Nöten</strong></p>
<p><strong>Bei den folgenden Anleihen sind die Anleihegläubiger aber auf jeden Fall noch handlungsfähig.</p>
<p>A0LDUL, WGFH04 und WGFH07</p>
<p>Hier können die Anleihegläubiger sich noch selbst vertreten oder bestimmen, wer ihr Vertreter sein soll.<br />
</strong></p>
<p>Diejenigen Inhaber dieser Hypothekenanleihen, welche zu dem Konzept der Insolvenz in Form der Eigenverwaltung durch die WGF AG kein Vertrauen haben, sollten entweder selbst zu der entscheidenden  Gläubigerversammlung am 22.05.2013 erscheinen oder einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit ihrer Vertretung zu beauftragen.</p>
<p>Denn bei diesen Anleihen sind die Anleihegläubiger noch Herr ihres Stimmrechts.<br />
<strong>Informieren Sie uns über Ihr Interesse an einer anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren der WGF AG  an.</strong></p>
<p></br></p>
<p>info@keitel-anwaelte.de</p>
<p>Rechtsanwalt Hans G. Keitel<br />
Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte<br />
Decksteiner Straße 78<br />
50935 Köln</p>
<p>Tel. 0221-4308830<br />
</br></p>
<p><iframe src="https://docs.google.com/forms/d/1XYAA4XUiSDof_caXde9rURttvS5PaF7sW__xIXXqhKQ/viewform?embedded=true#start=embed" width="460" height="1400" frameborder="0" marginheight="0" marginwidth="0">Wird geladen&#8230;</iframe></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/der-irrweg-der-insolvenz-in-eigenverwaltung.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Solen AG &#8211; Anleger sollen Unternehmen retten</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/solen-ag-anleger-sollen-unternehmen-retten.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=solen-ag-anleger-sollen-unternehmen-retten</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/solen-ag-anleger-sollen-unternehmen-retten.html#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2013 16:48:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=1014</guid>
		<description><![CDATA[Die Solen AG lädt zu einer Gläubigerversammlung am 8. März 2013 in Meppen, um die Anleihegläubiger über einen teilweisen Zinsverzicht abstimmen zu lassen. Es handelte sich nur um einen „einmaligen“ Verzicht auf 75 % der Zinsen für den Zeitraum vom &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/solen-ag-anleger-sollen-unternehmen-retten.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Solen AG lädt zu einer  <strong>Gläubigerversammlung am 8. März 2013 in Meppen</strong>, um die Anleihegläubiger über einen teilweisen Zinsverzicht abstimmen zu lassen. </p>
<p>Es handelte sich nur um einen „einmaligen“ Verzicht auf 75 % der Zinsen für den Zeitraum vom 8. April 2012 bis zum 7. April 2013. Zwar könne man die am 8. März fälligen Zinsen zahlen, aber es sei dann die Fortführung des Unternehmens gefährdet. </p>
<p>Die Pressemitteilung von Solen umschreibt hier sehr vorsichtig eine <strong>akute Insolvenzgefahr.</strong><br />
Dies zeigt ein Blick in die von Solen zur Verfügung gestellten Zahlen. Es droht nicht nur die Zahlungsunfähigkeit, sondern es droht auch die Überschuldung des Unternehmens.</p>
<p>In der Gläubigerversammlung wird das <strong>Sanierungskonzept</strong> von Solen AG zu diskutieren sein. </p>
<p>Macht der Zinsverzicht Sinn?<br />
Sind die vorgelegten Planzahlen realistisch?<br />
Worin bestehen die Beiträge der anderen Gläubiger (beispielsweise Banken)?<br />
Gibt einen Besserungsschein für die Anleger?</p>
<p><strong>Zudem erwägen wir, für unsere Mandanten die Kündigung der Anleihen auszusprechen.</strong> Eine Auslegung der Anleihebedingungen von Solen GmbH ergibt aus unserer Sicht, dass eine Kündigung der Anleihen in der vorliegenden Situation möglich ist. </p>
<p>Insoweit haben wir bereits einschlägige Urteile in einem Parallelverfahren erstritten. Hier hatte die Emittentin ebenfalls zur Abwendung der Insolvenz Zinsverzichte verlangt.</p>
<p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die außerordentliche Kündigung muss kurzfristig nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen, damit sie wirksam ist.</p>
<p>Wenn sie in der Gläubigerversammlung oder generell gegenüber Solen AG vertreten werden wollen, sprechen Sie uns bitte an.</p>
<p> info@keitel-anwaelte.de</p>
<p>Rechtsanwalt Hans G. Keitel<br />
Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte<br />
Decksteiner Straße 78<br />
50935 Köln</p>
<p>Tel. 0221-4308830 </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/solen-ag-anleger-sollen-unternehmen-retten.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>WGF AG &#8211; Insolvenz löst Handlungsbedarf aus</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/wgf-ag-insolvenz-lost-handlungsbedarf-aus.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wgf-ag-insolvenz-lost-handlungsbedarf-aus</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/wgf-ag-insolvenz-lost-handlungsbedarf-aus.html#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2013 11:33:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=1012</guid>
		<description><![CDATA[03.03.2013 &#8211; Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren der WGF AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es wurde entsprechend dem Antrag von WGF AG die Durchführung der Insolvenz in Eigenverwaltung angeordnet. Das heißt, WGF AG bleibt &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/wgf-ag-insolvenz-lost-handlungsbedarf-aus.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>03.03.2013 &#8211; Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch <strong>Beschluss vom 01.03.2013</strong> das Insolvenzverfahren der WGF AG <strong>wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung</strong> eröffnet.</p>
<p>Es wurde entsprechend dem Antrag von WGF AG die Durchführung der <strong>Insolvenz in Eigenverwaltung </strong>angeordnet. Das heißt, WGF AG bleibt in Abweichung vom Regelinsolvenzverfahren berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen. Es gibt lediglich eine Aufsicht des sogenannten Sachwalters Rechtsanwalt  Rattunde aus Düsseldorf. Ferner wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. </p>
<p>Im Beschluss heißt es:</p>
<p>„Forderungen der Insolvenzgläubiger sind <strong>bis zum 26.04.2013</strong> unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.</p>
<p>Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).“</p>
<p>Ferner wird es eine <strong>Gläubigerversammlung am 22.05.2013 um 10.00 Uhr in Düsseldorf </strong>mit u.a. folgendem Inhalt:</p>
<p>-	Prüfungstermin über die angemeldeten Forderungen<br />
-	Vorstellung des Insolvenzplans<br />
-	Abstimmung über den Insolvenzplan<br />
-	Abstimmung über den vorläufigen Sachwalter<br />
-	Abstimmung über den Gläubigerausschusses</p>
<p>Was müssen die Anleihegläubiger nun tun?</p>
<p><strong>Die Forderungen sind nun bis zum 26.04.2013 anzumelden. Ferner ist eine Interessenvertretung auf der Gläubigerversammlung am 22.05.2013 in Düsseldorf sicherzustellen.</strong></p>
<p>Die Anleihegläubiger sind diejenigen, die die Gesellschaft ganz überwiegend mit mehr als 80 % der zur Verfügung gestellten Mittel finanzieren. Das Gericht hatte so gut wie keine rechtliche Prüfung über den noch nicht bekannten Insolvenzplan vorzunehmen. Der Insolvenzplan kommt von WGF AG selbst.</p>
<p>Unsere Meinung zur Geschäftsführung der WGF AG ist äußerst skeptisch. Nicht ohne Grund ermittelt hat Staatsanwaltschaft gegen WGF AG wegen Insolvenzverschleppung Ermittlungen aufgenommen.</p>
<p>Die Anleihegläubiger sind nicht gut beraten, wenn sie sich auf die von der Presseabteilung  der WGF AG zur Verfügung gestellten Informationen und Einschätzungen verlassen oder sich gar von WGF AG selbst bei der Gläubigerversammlung am 22.05.2013 vertreten lassen. Sie sind auch nicht gut beraten, wenn sie ihr Stimmrecht ihren Depotbanken überlassen, die das standardmäßig anbieten und dann regelmäßig den Beschlussvorschlägen der Emittentin in der Gläubigerversammlung folgen. Nun kommt es darauf an, dass Sie für eine Interessenvertretung Sorge tragen, die den Namen auch verdient.</p>
<p>Dringend sind die Interessen der Anleihegläubiger zu bündeln und nach den gesetzlichen Vorschriften des Insolvenzrechts und des Schuldverschreibungsgesetzes wirtschaftlich und rechtlich zu wahren. <strong>WGF AG ist derzeit zu bald 80 % durch die überwiegend an Privatanleger ausgegebenen Anleihen finanziert. Das heißt: In der Insolvenz der WGF AG geht es ganz wesentlich um die Interessen der Anleihegläubiger. Diese stehen im Mittelpunkt und müssen die Verwertung oder Sanierung wesentlich mitbestimmen.</strong></p>
<p>Unsere Kanzlei vertritt im Falle der WGF AG und in weiteren Fällen, in denen Emittenten von Unternehmensanleihen ins Insolvenzverfahren mussten, jeweils mehrere hundert Anleger von (Hypotheken)-Anleihen und ist auf diese Problematiken spezialisiert.</p>
<p><strong>Fordern Sie ein Angebot zu Ihrer anwaltlichen Betreuung im Insolvenzverfahren der WGF AG sowie zur Forderungsanmeldung an.</strong></p>
<p></br></p>
<p>info@keitel-anwaelte.de</p>
<p>Rechtsanwalt Hans G. Keitel<br />
Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte<br />
Decksteiner Straße 78<br />
50935 Köln</p>
<p>Tel. 0221-4308830<br />
</br></p>
<p><iframe src="https://docs.google.com/forms/d/1XYAA4XUiSDof_caXde9rURttvS5PaF7sW__xIXXqhKQ/viewform?embedded=true#start=embed" width="460" height="1400" frameborder="0" marginheight="0" marginwidth="0">Wird geladen&#8230;</iframe></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/wgf-ag-insolvenz-lost-handlungsbedarf-aus.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gericht entscheidet über Insolvenzeröffnung bei WGF AG</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/allgemein/insolvenz-der-wgf-ag-anleiheglaubiger-sind-gefordert-interessen-zu-bundeln.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=insolvenz-der-wgf-ag-anleiheglaubiger-sind-gefordert-interessen-zu-bundeln</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/allgemein/insolvenz-der-wgf-ag-anleiheglaubiger-sind-gefordert-interessen-zu-bundeln.html#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2013 18:15:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anlegerschutz]]></category>
		<category><![CDATA[westfälische grundbesitz und finanzverwaltung ag]]></category>
		<category><![CDATA[WGF AG]]></category>
		<category><![CDATA[Anleihen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[WGF]]></category>
		<category><![CDATA[wgf ag]]></category>
		<category><![CDATA[wgf anleihe]]></category>
		<category><![CDATA[wgf anleihen]]></category>
		<category><![CDATA[wgf westfälische grundbesitz und finanzverwaltung ag]]></category>
		<category><![CDATA[wgfag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=887</guid>
		<description><![CDATA[01.03.2013 &#8211; Das Amtsgericht Düsseldorf hat heute durch Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WGF AG eröffnet. Der Beschluss wird im Detail in den nächsten Tagen ins Internet eingestellt. Fest steht, dass als Sachverwalter vom Gericht Herr Prof. Rolf &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/allgemein/insolvenz-der-wgf-ag-anleiheglaubiger-sind-gefordert-interessen-zu-bundeln.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>01.03.2013 &#8211; Das  Amtsgericht Düsseldorf hat heute durch Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WGF AG eröffnet. Der Beschluss wird im Detail in den nächsten Tagen ins Internet eingestellt.</p>
<p>Fest steht, dass als Sachverwalter vom Gericht Herr Prof. Rolf Rattunde eingesetzt wurde. Es wurde trotz der Zweifel gegenüber der Geschäftsführung der WGF AG eine Insolvemz in Eigenverwaltung zugelassen.  </p>
<p>Inwieweit die Befugnisse der WGF-Geschäftsführung erhalten bleiben, wird dem Beschuss des Amtsgericht Düsseldorf im Einzelnen zu entnehmen sein.</p>
<p><strong>Wir hatten im Interesse der Anleihegläubiger die Einsetzung eines Insolvenzverwalters bevorzugt, denn aus unserer Sicht verdient die WGF-Geschäftsführung kein Vertrauen.  </strong></p>
<p>Die Kontrolle durch einen unabhängigen Insolvenzverwalter wäre ein Schutz für die Anleihegläubiger. </strong>Diese Kontrolle und auch die durch einen Insolvenzverwalter geschaffene Transparenz ist bei einer Eigenverwaltung nicht im gleichen Maße gewährleistet &#8211; ein Grund weshalb Banken einer Eigenverwaltung meist widersprechen.</p>
<p>Zwar wiesen die WGF-Anleihen nach den Versprechungen der WGF-Geschäftsführung bei Begebung der Anleihen auf dem Papier eine Besicherungsquote von 85 % mit erstrangigen Grundpfandrechten in Immobilien auf. Aber die Werthaltigkeit der Immobilien ist ganz offensichtlich nicht entsprechend gegeben. Im Dezember 2012 erfolgte eine massive Abwertung des Immobilienvermögens und  damit der den Anleihegläubigern zustehenden Sicherheiten.</p>
<p>Die Anleihegläubiger haben dies erst erfahren, nachdem WGF AG im Dezember 2012 gezwungen war, seine längst überfälligen Bilanzen des Jahrs 2011 zu veröffentlichen, wobei die Wirtschaftsprüfer der WGF diese massive Abwertung des Immobilienvermögens und der Beteiligungen der WGF AG verlangten.   </p>
<p><strong>Eine Überschuldung in der Bilanz und eine desaströse Verlustsituation kam an den Tag. Eine offene Informationspolitik sieht anders aus.</strong></p>
<p><strong>Wie geht es nun weiter für die Anleihegläubiger?</strong></p>
<p>Diese sollten nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Hier bieten wir an, dies mit anwaltlicher Unterstützung zu tun.<br />
Ferner werden die Anleihegläubiger Einladungen zur Gläubigerversammlung erhalten. Auch insoweit empfehlen wir, sich anwaltlich vertreten zu lassen.  </p>
<p>Dringend sind die Interessen der Anleihegläubiger zu bündeln und nach den gesetzlichen Vorschriften des Insolvenzrechts und des Schuldverschreibungsgesetzes wirtschaftlich und rechtlich zu wahren</strong>. <strong>WGF AG ist derzeit zu bald 80 % durch die überwiegend an Privatanleger ausgegebenen Anleihen finanziert. Das heißt: In der Insolvenz der WGF AG geht es ganz wesentlich um die Interessen der Anleihegläubiger. Diese stehen im Mittelpunkt und müssen die Verwertung oder Sanierung wesentlich mitbestimmen.</strong></p>
<p>Unsere Kanzlei vertritt im Falle der WGF AG und in weiteren Fällen, in denen Emittenten von Unternehmensanleihen ins Insolvenzverfahren mussten, jeweils mehrere hundert Anleger von (Hypotheken)-Anleihen und ist auf diese Problematiken spezialisiert.</p>
<p><strong>Fordern Sie ein Angebot zu Ihrer anwaltlichen Betreuung im Insolvenzverfahren der WGF AG an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><iframe src="https://docs.google.com/spreadsheet/embeddedform?formkey=dEwzSTB3LTQ3VkZHeTA3Wk83U05VVFE6MQ" width="500" height="2800" frameborder="0" marginheight="0" marginwidth="0">Wird geladen&#8230;</iframe></p>
<p>info@keitel-anwaelte.de<br />
Tel. 0221-4308830 </p>
<p>Rechtsanwalt Hans G. Keitel</p>
<p>Keitel &amp; Keitel Rechtsanwälte<br />
Decksteiner Straße 78<br />
50935 Köln<br />
info@keitel-anwaelte.de</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/allgemein/insolvenz-der-wgf-ag-anleiheglaubiger-sind-gefordert-interessen-zu-bundeln.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Interessengemeinschaft „Solar-Anleihen in Not“</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/interessengemeinschaft-%e2%80%9esolar-anleihen-in-not%e2%80%9c.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=interessengemeinschaft-%25e2%2580%259esolar-anleihen-in-not%25e2%2580%259c</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/interessengemeinschaft-%e2%80%9esolar-anleihen-in-not%e2%80%9c.html#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jan 2013 11:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=992</guid>
		<description><![CDATA[Keitel &#38; Keitel Rechtsanwälte hat für Sie eine Interessengemeinschaft gegründet, die der Bündelung der Anlegerinteressen dient. Anlass ist die Pressemitteilung von SolarWorld AG vom 23.01.2013 über die geplante Restrukturierung, die wir auf unserer Homepage ausführlich kommentieren. Wegen anwaltlicher Leistungen, welche erforderlich &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/interessengemeinschaft-%e2%80%9esolar-anleihen-in-not%e2%80%9c.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Anwalt Solarworld" href="http://keitel-anwaelte.de/anwaelte" target="_blank">Keitel &amp; Keitel Rechtsanwälte</a> hat für Sie eine Interessengemeinschaft gegründet, die der Bündelung der Anlegerinteressen dient. Anlass ist die Pressemitteilung von SolarWorld AG vom 23.01.2013 über die geplante Restrukturierung, die wir auf unserer Homepage ausführlich kommentieren. Wegen anwaltlicher Leistungen, welche erforderlich werden können, werden wir Ihnen auf Wunsch ein Angebot unterbreiten.</p>
<p>Für rechtsschutzversicherten Anleger können wir nach Vereinbarung und Mandatierung einen Deckungsantrag auf Rechtsschutz stellen wegen in Frage kommender Ansprüche. Hierzu bitten wir, uns zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Sodann ist eine gesonderte Mandatierung in Abstimmung mit unserer Kanzlei erforderlich. Keitel &amp; Keitel Rechtsanwälte ist eine hochspezialisierte Anwaltskanzlei in Köln, die sich insbesondere des Bank- und Kapitalanlagerechts annimmt.</p>
<p>Wir beraten Privatpersonen und institutionelle Investoren. Als ehemaliger Banker mit Erfahrungen im nationalen und internationalen Bankgeschäft verfügt Rechtsanwalt Hans G. Keitel über Insiderwissen betreffend die Abläufe bei der Auflegung von Finanzmarktprodukten. Zugleich verfügt Rechtanwalt Hans G. Keitel über Praxiserfahrungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren von Unternehmen. In Bezug auf notleidende Unternehmensanleihen vertreten Keitel &amp; Keitel Rechtsanwälte derzeit mehrere hundert Anleger mit einem Investitionsvolumen im zweistelligen Millionenbereich.</p>
<p>Kontaktieren Sie <a title="Solarworld Rechtsanwalt" href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-hans-g-keitel" target="_blank">Rechtsanwalt Hans G. Keitel</a> unter 0221 &#8211; 4308830 oder per Email an info@keitel-anwaelte.de oder nutzen Sie unser komfortables Kontakt-Formular. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><iframe src="https://docs.google.com/spreadsheet/embeddedform?formkey=dGFzQXBtVHFodlM4T2owNUotVTVTS3c6MQ" width="480" height="1300" frameborder="0" marginheight="0" marginwidth="0">Wird geladen&#8230;</iframe></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/interessengemeinschaft-%e2%80%9esolar-anleihen-in-not%e2%80%9c.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schlechte Nachrichten von SolarWorld AG mobilisieren Anleihegläubiger</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/schlechte-nachrichten-von-solarworld-ag-mobilisieren-anleiheglaubiger.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schlechte-nachrichten-von-solarworld-ag-mobilisieren-anleiheglaubiger</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/schlechte-nachrichten-von-solarworld-ag-mobilisieren-anleiheglaubiger.html#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Jan 2013 15:14:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[SolarWorld Anleihen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=981</guid>
		<description><![CDATA[28.01.2013 &#8211; Die Umsatzeinbrüche der letzetn Jahre haben offensichtlich einen fatalen  Einfluss auf die Finanzsituation bei SolarWorld AG. Die Ertragskraft und die Bilanzstrukturen haben sich massiv zum Negativen verändert. Nach der letzten Pressemitteilung vom 24.01.2013 seien &#8220;gravierende Einschnitte bei den &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/schlechte-nachrichten-von-solarworld-ag-mobilisieren-anleiheglaubiger.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>28.01.2013 &#8211; Die Umsatzeinbrüche der letzetn Jahre haben offensichtlich einen fatalen  Einfluss auf die Finanzsituation bei SolarWorld AG. Die Ertragskraft und die Bilanzstrukturen haben sich massiv zum Negativen verändert. Nach der letzten Pressemitteilung vom 24.01.2013 seien &#8220;gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegebenen Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045) und Schuldscheindarlehen&#8221; notwendig. Gleichzeitig geht die SolarWorld AG davon aus, dass die „erforderliche finanzwirtschaftliche Restrukturierung“ und notwendige Maßnahmen operativer Art &#8211; im allseitigen Interesse &#8211; umgesetzt werden können.</p>
<p><strong>Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sehr bald von SolarWorld Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen werden, in denen den Anleihegläubigern ein <span style="text-decoration: underline;">Nennwertverzicht</span> auf die Anleihen der Solarworld vorgeschlagen wird.</strong> Hierbei ist zu beachten, dass diese Gläubigerversammlungen mehrheitlich Nennwertverzichte beschließen können zu Lasten von Anleihegläubigern, die sich an diesen Abstimmungen überhaupt nicht beteiligen oder gegen die Verzichte stimmen. Dass die Banken einen spürbaren Beitrag für die Sanierung der Bilanz von Solarworld leisten, ist nach den Erfahrungen kaum zu erwarten.</p>
<p><strong>Was die Anleihegläubiger jetzt tun sollten:</strong></p>
<p>Aus unserer Sicht besteht dringender Handlungsbedarf:</p>
<p><span style="font-size: 16px;">Zu prüfen ist, ob die Anleihegläubiger unmittelbar raeagieren und die außerordentliche  Kündigung der von ihnen gehaltenen Solarworld-Anleihen erklären sollten.</span></p>
<p>In einem anderen Fall einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Emittentin von Unternehmensanleihen hat unsere Kanzlei unmittelbar nach einer Information des Unternehmens über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere für rechtschutzversicherte Anleihegläubiger <strong>außerordentliche Kündigungen der Anleihen</strong> erklärt und die gesamte Anleihesumme sofort fällig gestellt. In einem anschließenden Rechtsstreit hat das Landgericht Köln mit Urteilen vom 26.01.2012 sämtliche Kündigungen bestätigt und das Unternehmen zur Rückzahlung der Anleihensummen bezogen auf den Nominalwert der Anleihen verurteilt.</p>
<p><span style="font-size: 16px;">Das Gericht folgte unserer Argumentation und sah einen wichtigen Grund, der zur Kündigung berechtigte, als gegeben an. Daher lag ein Kündigungsrecht nach vor, so das Landgericht Köln in seinen Entscheidungen vom 26.01.2012.</span><br />
Auch im vorliegenden Fall kündigt SolarWorld AG mit Pressemitteilung vom 23.01.2013 eine &#8220;finanzwirtschaftliche Restrukturierung&#8221; und &#8220;gravierende Einschnitte&#8221; bei den Anleihen an. Daher müssen die Anleihegläubiger jetzt entscheiden, ob sie handeln wollen. Wichtig ist aber, dass die Kündigung <strong>innerhalb einer angemessenen Frist</strong> nach § 314 Abs. 3 BGB erklärt wird.  Wenn die zur Kündigung berechtigenden Umstände schon längere Zeit bekannt sind und zu lange gewartet wird, ist die außerordentliche Kündigung nicht mehr wirksam.</p>
<p>Es zeichnet sich schon jetzt ab, dass den Anleihegläubigern ein nach dem Schuldverschreibungsgesetz  eingeleitetes Verfahren droht, welches der Durchsetzung von Forderungsverzichten dient. Auch hier ist eine Interessenbündelung dringend geboten, damit die Anleihegläubiger in kommenden Gläubigerversammlungen angemessen vertreten werden.</p>
<p>Wer die Möglichkeit der Kündigung seiner Anleihen prüfen lassen möchte, kann – gegebenenfalls unter Angabe seiner Rechtschutzversicherung &#8211; der von Rae Keitel &amp; Keitel gebildeten</p>
<p style="text-align: center;"><strong><a title="Anwalt Solarworld" href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/interessengemeinschaft-%E2%80%9Esolar-anleihen-in-not%E2%80%9C.html">Interessengemeinschaft  „Solar-Anleihen in Not“</a></strong></p>
<p style="text-align: left;">beitreten. Er erhält sodann Informationen, wie weiter verfahren werden kann.</p>
<p>Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht zudem für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung:<br />
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de<br />
Keitel &amp; Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/aktuelle-meldungen/schlechte-nachrichten-von-solarworld-ag-mobilisieren-anleiheglaubiger.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Clerical Medical &#8211; Haftung auch bei abgelaufenen Verträgen</title>
		<link>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/uncategorized/clerical-medical-haftung-auch-bei-abgelaufenen-vertragen.html?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=clerical-medical-haftung-auch-bei-abgelaufenen-vertragen</link>
		<comments>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/uncategorized/clerical-medical-haftung-auch-bei-abgelaufenen-vertragen.html#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Jan 2013 11:19:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln)</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://keitel-anwaelte.de/?p=895</guid>
		<description><![CDATA[07.01.2013 &#8211; Dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Entscheidungen aus Juli 2012 mehrfach festgestellt hat, dass die verwendeten Policenbedingungen von Clerical Medical (CMI) hinsichtlich der &#8220;Marktpreisanpassung“ bei dem Vertragstyp Wealthmaster Noble unwirksam sind, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen. Die entsprechende Klausel &#8230; <a href="http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/uncategorized/clerical-medical-haftung-auch-bei-abgelaufenen-vertragen.html">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>07.01.2013 &#8211; Dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Entscheidungen aus Juli 2012 mehrfach festgestellt hat, dass die verwendeten Policenbedingungen von Clerical Medical (CMI) hinsichtlich der &#8220;Marktpreisanpassung“ bei dem <strong>Vertragstyp Wealthmaster Noble </strong>unwirksam sind, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen. Die entsprechende Klausel ist intransparent und damit &#8211; so der BGH &#8211; nicht zwischen den Vertragsparteien verbindlich.</p>
<p>Von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung können auch die Kunden profitieren, deren Verträge bereits abgerechnet sind. Dies ist aber vielen Versicherungsnehmern nicht klar. Diese sollten den von Clerical Medical einseitig vorgenommenen Auszahlungskürzungen („Marktpreisanpassungen“) widersprechen und die entsprechenden Beträge einfordern. </p>
<p>Allerdings sollten sie beachten, dass hier binnen drei Jahren nach Kündigung bzw. Ablauf der Versicherung  Verjährung eintreten kann. </p>
<p>Unsere Kanzlei übernimmt die Prüfung der Ihnen zustehenen Ansprüche  und macht diese für Sie &#8211; wie für eine Vielzahl anderer CMI-Kunden &#8211; gegenüber Clerical Medical geltend. </p>
<p>Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht telefonisch oder per Mail für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung unter:</p>
<p>Tel.(+49) (0)221–430 88 30<br />
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de<br />
Keitel &#038; Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/uncategorized/clerical-medical-haftung-auch-bei-abgelaufenen-vertragen.html/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
