29.03.2011 – Die Geschäftsführung der DEIKON GmbH setzt ihren Kurs gegenüber den Anleihegläubigern unbeirrt fort. Die Anleihegläubiger haben in der letzten Runde der Gläubigerversammlung im Jahr 2010 bereits Zinsverzichte ausgesprochen mit einem Zinscut von 6% auf 1%, was der Gesellschaft eine jährliche Zinsentlastung von ca. € 3,75 Mio (!) brachte. Darüber hinaus haben die Anleihegläubiger für einen Zeitraum von drei Jahren darauf verzichtet, DEIKON-Anleihen zu kündigen und die DEIKON GmbH wegen Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen. Für rechtsschutzversicherte Mandanten haben wir in 2010 insoweit noch rechtzeitig die Kündigung der Anleihen ausgesprochen und die gerichtliche Geltendmachung von deren Ansprüchen gegen Deikon GmbH initiiert.

Unbeirrt will Deikon GmbH nun in einer zweiten Stufe in 2011 einen Nennwertverzicht der Anleihegläubiger durchsetzen. Das bedeutet, dass diese auf einen wesentlichen Betrag der Nominalbeträge Ihrer Anleihen (in Rede stehen 60%) verzichten sollen. Deikon hat hier ein Problem: Das hier anzuwendende alte Schuldverschreibungsgesetz von 1899 lässt einen solchen freiwilligen Nennwertverzicht der Anleihegläubiger überhaupt nicht zu. Also macht DEIKON GmbH Druck, dass die Anleihegläubiger selbst der Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zustimmen, welches einen solchen Nennwertverzicht erlaubt.

Mit anderen Worten: Die Anleihegläubiger sollen selbst durch eigene Beschlüsse ein zu ihrem Schutz geschaffenes Gesetz außer Kraft setzen, um die Nennwertverzichte durchzusetzen.

Die erste Einladungsrunde Anfang 2011 war ein Flop, da nicht genug Anleger vertreten waren. Bisher hat sich DEIKON GmbH nicht der Mühe unterzogen, auf ihrer Homepage zu begründen, warum es für die Anleihegläubiger vorteilhaft sein soll, die für sie günstige Gesetzesgrundlage zu verändern. Ein Nennwertverzicht würde schlagartig den Anlegern Rechte nehmen und die Eigenkapitalsituation der Eigentümerin UBS im gleichen Umfang verbessern.

Angesichts der derzeitigen Informationslage besteht aus unserer Sicht kein Anlass, dass die Anleihegläubiger durch eine Zustimmung zur Änderung der Gesetzesgrundlage weitere Zugeständnisse machen, wenn Deikon GmbH den Gläubigern nicht zwingend nachweist, warum weitere Zugeständnisse aus Sicht der Anleihegläubiger erforderlich sind und Sinn machen sollen.

Da Deikon GmbH sich selbst nicht äußert, können die Anleihegläubiger nur spekulieren: Die vor den letzten Gläubigerversammlungen in 2010 diffus in den Raum gestellte Insolvenzgefahr wegen möglicher Überschuldung trifft definitiv nicht zu, da der Gesetzgeber im Zuge des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung zunächst einmal ausgesetzt hat. Aus diesem Grund gibt es also keinen Handlungsdruck für die DEIKON-Geschäftsführung. Unter dem Gesichtspunkt der Überschuldung besteht keine Pflicht der Deikon Geschäftsführung, Insolenz anzumelden.

Paradoxerweise kann es aber sein, dass Deikon GmbH noch einen anderen Grund herbeizaubert, weshalb Insolvenzgefahr bestehen könnte. Denn nur die Drohung mit einem Insolvenzszenario könnte die Anleihegläubiger dazu bringen, auf ihre Anleiheforderungen zu verzichten.

Zugleich ist die Liquiditätslage der Gesellschaft dank der Zugeständnisse der Gläubiger hervorragend; wegen Liquiditätsengpässen kann es keine Insolvenzgefahr geben. Dass Banken, deren Kredite problemlos bedient werden, den Geldhahn zudrehen, entspricht auch nicht den Erfahrungen. Die Banken konnten zunächst einmal in 2010 von den Zugeständnissen der Anleihegläubiger profitieren, ohne eigene Zugeständnisse machen zu müssen.

Unbedingt ist erforderlich, dass die Anleihegläubiger bzw. deren Vertreter in direkte Gespräche mit den Banken eintreten, um unmittelbar als gleichwertiger Verhandlungspartner am Tisch zu sitzen und nicht nur mittelbar über die Geschäftsführung von DEIKON GmbH zu erfahren, was die Banken meinen. Die bisher von der DEIKON-Geschäftsführung gemanagte einseitige Sanierung zu Lasten der Anleihegläubiger ohne Beitrag der Banken oder der Kapitalgeber erscheint aus unserer Sicht unerträglich.

Gerade in der jetzigen Phase halten wir es für unbedingt erforderlich, dass die Anleihegläubiger sich anwaltlich beraten lassen, da die Gefahr besteht, dass sie sich ohne Anlass weiterer Rechte begeben.Ferner stehen Schadenersatzansprüche gegen Beteiligte im Raum.

Bei Interesse einer Vertretung durch unsere Kanzlei, bitten wir um Kontaktaufnahme. Wir senden Ihnen dann unser entsprechendes Informationsschreiben zu.

Wir stehen telefonisch zur Verfügung unter 0221 – 430 88 30:

E-Mail: info@keitel-anwaelte.de

Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,

Stand: 29.03.2011

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2 Responses to DEIKON: GmbH Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen in 2011

  1. Hans-Joachim Bouquet says:

    DEIKON – Gläubigerversammlung

    Ich bitte um Zusendung Ihres Informationsschreibens.
    Mit freundlichem Gruß
    H.J. Bouquet

    • Rechtsanwalt Hans G. Keitel (Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Anlegerschutz Köln) says:

      Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir werden Sie per Email kontaktieren. Sie können uns auch unter Tel.: (0221) 430 88 30 erreichen. Erstkontakt kostenfrei.

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