Was der Berater beachten muss
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beratung ist, dass sich die Bank über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Kunden informiert. Sofern diese Informationen der Bank nicht bereits aufgrund einer langjährigen Geschäftsverbindung bekannt sind, ist die Bank verpflichtet, den Kunden um entsprechende Angaben zu bitten. Die Bank muss sich nicht nur über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden im Wertpapiergeschäft, sondern auch über dessen Anlageziele und finanziellen Verhältnisse informieren.
Anlegergerechte Beratung.
Die Anlageberatung muss auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnitten sein. Besonderes Augenmerk muss der Wertpapierberater risikoerhöhenden Umständen (z.B. kreditfinanzierte Anlage) schenken. Es kommt entscheidend darauf an, ob die jeweilige „Bankempfehlung” tatsächlich Ihrem Kundenprofil entspricht.
Objektgerechte Beratung
Die Bank ist verpflichtet, Sie zutreffend, vollständig und verständlich zu beraten. Die Beratung muss sich sowohl auf allgemeine Risiken, wie z.B. die Entwicklung des Börsenmarktes als auch auf die speziellen Risiken des Anlageobjekts beziehen. Bei Anlagen, die typischerweise besonders gefährlich sind (z.B. Termingeschäfte) stellt die Rechtsprechung besonders scharfe Anforderungen an die Aufklärungspflicht.
Schriftlichkeit
Die Aufklärung kann grundsätzlich mündlich erfolgen.
Nachberatung
Sobald Sie Ihre Anlageentscheidung getroffen haben, bestehen für die Bank grundsätzlich keine weiteren Beratungspflichten. Ihre Bank ist insbesondere nicht verpflichtet, Sie fortlaufend über die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zu informieren. Wenn aber der Kundenberater zu einem spätern Zeitpunkt mit Ihnen auf Ihren Wunsch ein Gespräch führt über das Risiko der Anlage, kann es zu einem neuen Anlagenberatungsvertrag kommen, der gesonderte Pflichten für den Anlagenberater auslöst.
Kreditfinanzierte Spekulation
Eine Bank, die einen unerfahrenen Kunden dazu verleitet, in Aktien auf Kredit zu spekulieren, ist dem Kunden zum Ersatz des durch die Spekulation entstanden Schadens verpflichtet.
Geplanter Immobilienkauf
Wer einem Anleger, der auf der Suche nach einer Immobilie ist, eine spekulative Kapitalanlage vermittelt, insbesondere Aktein, macht sich u.U. schadensersatzpflichtig.
Bei weiteren Fragen rufen Sie einfach an und schildern sie Ihr Problem. Rechtsanwalt Hans G. Keitel kennt die Problematik juristisch und als ehemalige Banker im Detail:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel Telefon: 0221/430 88 30
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