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01.01.2015 – Investoren in Mittelstandsanleihen erfahren häufig erst im Zuge eines Insolvenzverfahrens des jeweiligen Unternehmens, ob wirklich verantwortungsvoll mit den von ihnen investierten Geldern umgegangen worden ist. So gab es auch für die Anleger in Hypothekenanleihen der WGF AG ein böses Erwachen. Die Werte der von WGF investieren Immobilien decken nicht annähernd die Nennwerte der WHG-Hypothekenanleihen ab with this post .
 
Zwischenzeitlich hat sich zudem herausgestellt, dass bei den Anleihen WKN A0LDUL und WKN WGFH05 die Geschäftsführung der WGF AG ganz offensichtlich die eigenen Zusagen in Bezug auf diese Anleihen vollständig aus den Augen verloren hat.
 
Während einerseits die Emissionsprospekte der Anleihen eindeutig und unmissverständlich versprechen, dass das Immobilienportfolio der jeweiligen Anleihe während der gesamten Laufzeit der Anleihe zumindest zu 60 % aus Wohnimmobilien bestehen muss, ist die Einhaltung dieser versprochenen Mindestflächen an wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien bei den Anleihen in keiner Weise erkennbar.
 
Bei der WGF-Anleihe WKN A0LDUL weisen bereits die zu Beginn der Laufzeit der Anleihe veröffentlichten Informationen von WGF AG aus, dass dieses Kriterium nicht annähernd eingehalten wurde.
 
Bei der Anleihe WKN WGFH05 ergibt sich, dass zwar zu Anfang WGF AG offensichtlich bemüht war, die wohnwirtschaftlich genutzten Flächen im Gesamtimmobilienportfolio der Anleihe in entsprechender Höhe zu halten; jedoch wurde dieses Kriterium während der weiteren Laufzeit der Anleihe  aus den Augen verloren.
 
Verantwortlich für die Einhaltung der Investitionsbedingungen der Anleihen WKN A0LDUL und WGFH05 war der sogenannte Mittelverwendungskontrolleur, ein Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der gemäß einem mit WGF AG abgeschlossenen Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle jeweils gehalten war, die Mittel von dem Sonderkonto, auf welches die von den Anleihegläubigern gezeichneten Beträge flossen, nur dann freizugeben, wenn die Investitionsbedingungen eingehalten waren. Dieses Verfahren sollte über die gesamte Laufzeit der Anleihe gelten.
 
Dementsprechend stellt sich die Frage, wie der Mittelverwendungskontrolleur es zulassen konnte, dass über die Laufzeit der Anleihe am Ende fast ausschließlich Immobilien mit Gewerbeflächen vorhanden waren. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle als sogenannter Vertrag zugunsten Dritter einzuordnen. Aus diesem Vertrag können die Anleihegläubiger, denen die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle dient, unmittelbar Rechte gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur ableiten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
 
Wir führen derzeit für Anleihegläubiger Prozesse gegen den Mittelverwendungskontrolleur beim Landgericht Düsseldorf, über welche bereits die Wirtschaftswoche in ihrer Ausgabe vom 15.12.2014 berichtet hat. Da aus unserer Sicht der Mittelverwendungskontrolleur nicht berechtigt war, die von den Anleihegläubigern investierten Mittel vom Sonderkonto abzuverfügen, sind die  Anleger so zu behandeln, als wäre das falsch verfügte Geld dort noch vorhanden. Die Mittel auf dem Sonderkonto waren an den Mittelverwendungskontrolleur abgetreten. Sie wären bei pflichtgemäßem Verhalten des Mittelverwendungskontrolleurs überhaupt nicht in die Verfügungsmacht von WGF gelangt, so dass der Mittelverwendungskontrolleur aus unserer Sicht in der Haftung ist.
 
 
Wir empfehlen, dass die betroffenen Anleihegläubiger der Anleihen WKN A0LDUL und WGFH05 ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen. Auch macht es Sinn zu klären, ob die Rechtsschutzversicherung die Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs. deckt.
 
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