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24.05.2013 – Die vom Amtsgericht Düsseldorf einberufene Gläubigerversammlung der WGF AG sollte insbesondere die endgültige Entscheidung darüber herbeiführen, ob die WGF AG tatsächlich ihre Insolvenz selbst in Eigenverwaltung abwickeln darf, oder ob im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestimmt wird. Ferner sollte über den von der WGF AG vorgelegten Insolvenzplan abgestimmt werden.
Die nach langer Diskussion erfolgte Abstimmung über die Durchführung der Eigenverwaltung endete mit einem deutlichen Ergebnis zugunsten der Eigenverwaltung. Die Alternative eines Übergangs zur Regelinsolvenz und der Einsetzung eines Insolvenzverwalters wurde von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnt.
Eklat in der Gläubigerversammlung
Als allerdings nach der Abstimmung bekannt wurde, auf welche Weise diese Stimmenverhältnisse zugunsten der Eigenverwaltung zustande gekommen waren, gab es wütende Proteste im Saal und es bildete sich eine lange Schlange von Anlegern vor den auf dem Podium sitzenden Rechtspflegern des Amtsgerichts Düsseldorf, welche geschätzt ca. 30 Beschwerden im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Eigenverwaltung einreichten. Was war geschehen?
Es stellte sich heraus, dass die WGF AG selbst vor der Versammlung Schreiben einer von ihr beauftragten Anwaltskanzlei an die Anleger versandt hatte, mit welchen die Anleger in massiver Weise gedrängt wurden, dieser Anwaltskanzlei Vollmachten für die Gläubigerversammlung zu erteilen. Hinzu kam dann noch, dass diese Anwaltskanzlei im Hause der Berater der WGF AG ansässig ist. Ein Anleger gab zudem zu Protokoll, dass er von einer von WGF beauftragten Person angerufen worden sei und aufgefordert worden sei, Vollmachten zu erteilen. Auch unserer Kanzlei liegt ein solches Schreiben eines Anlegers in WGF Anleihen vor.
Auf diese Weise hat die WGF AG dafür gesorgt, dass in erheblichem Umfang zu einem symbolischen Preis von 10,00 € Vollmachten an diese Anwaltskanzlei erteilt wurden zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts für die Aufrechterhaltung der Eigenverwaltung, welche gleichbedeutend ist mit der Fortführung der der WGF AG durch deren Vorstände Pino Sergio und Paul Zimmer.
Proteste von Anleihegläubigern gab es auch gegen die Stimmrechtsausübung durch die gemeinsamen Vertreter der Anleihen. Zur Vorgeschichte: Hier hatten in einer vorangegangenen Gläubigerversammlung am 08.04.2013 die Gläubigerschutzvereinigungen der SDK und der DSW mit knappen Stimmenmehrheiten der wenigen in dieser Versammlung vertretenen Stimmen bei 5 von 6 Anleihen gemeinsame Vertreter mit den zugunsten von DSW und SDK erteilten Stimmen durchgesetzt, finden sprachkurs kalifornien. Das Konzept der Eigenverwaltung war zu diesem Zeitpunkt schon zwischen der WGF AG, der SDK und der DSW besprochen. Die von SDK und DSW gewählten Vertreter verfügten aufgrund ihrer Wahl, für die das Gesetz aus nicht nachvollziehbaren Gründen kein Quorum vorsieht, am 08.04. aber lediglich über eine Legitimation von vielleicht 15% des gesamten Kapitals der jeweiligen Anleihe. Im Fall der Wirksamkeit der Wahl durften aber drei dieser gemeinsamen Vertreter, nämlich die Vertreter der Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH08, für das gesamt vorhandene Nennwertkapital der von ihnen vertretenen Anleihen stimmen. Das heißt, dass ein mit nur 15 % gewählter Anleihevertreter für das gesamte Nennwertkapital stimmen durfte, also auch für die 85 % Nennwertkapital, das ihn gar nicht gewählt hatte – eine Art Turboeffekt für die bei SDK und DSW vorhanden Stimmen.
Das Problem für die gemeinsamen Vertreter war aber, dass die Klagefrist gegen die Einsetzung der gemeinsamen Vertreter erst am Tag der Gläubigerversammlung, am 22.05. ablief und keiner dieser gemeinsamen Vertreter wusste, ob er überhaupt wirksam abstimmen konnte. Aufgrund dieser Erkenntnis haben sich daher alle gemeinsamen Vertreter von SDK und DSW kurz nach ihrer Wahl am 08.04. von der WGF AG die Adressdaten sämtlicher Anleihegläubiger ihrer jeweiligen Anleihe von WGF AG übermitteln lassen und haben bei „ihren Anleihegläubigern“ mit diesem Adressmaterial individuelle Vollmachten angefordert. Das konnten andere Anwälte, die ebenfalls Anleger bei WGF vertreten, natürlich nicht. Zahlreiche Anleihegläubiger haben diese Vollmachten den gemeinsamen Vertretern auch erteilt, so dass diese mit Rollwagen mit großen Kisten, vollgefüllt mit Einzelvollmachten von Anleihegläubigern, in der Versammlung erschienen.
Da die SDK und die DSW mit ihren gemeinsamen Vertretern und natürlich die WGF AG mit ihren auf zweifelhafte Weise erworbenen Stimmen für die Eigenverwaltung antraten, stand das Ergebnis schon vor der Versammlung fest und die im Saal erfolgende mehrstündige Diskussion war nichts anderes als ein Scheingefecht.
Kritik an Anwaltshonoraren
Dies empörte natürlich zahlreiche zur Gläubigerversammlung erschienene Gläubiger und deren anwaltliche Vertreter. Die Empörung wuchs, als dann auch noch bekannt wurde, dass die gemeinsamen Vertreter der WGF AG Verträge vorgelegt hatten, wonach diese dauerhaft ihre Vertretung mit Stundensätzen von 300,00 € zzgl. MwSt. abrechnen wollten. Die Anleihegläubiger rechneten hoch, dass durchaus pro gemeinsamem Vertreter ein Honorarvolumen von jährlich 100.000,00 € in Rechnung gestellt werden könnte; hinzu sollte dann auch noch das Gehalt für den in der Eigenverwaltung designierten Risikovorstand der WGF AG, Rechtsanwalt Julius Reiter aus Düsseldorf, von 200.000,00 € sowie die Honorare von zwei Aufsichtsratsmitgliedern – jeweils gestellt von SDK und DSW – und natürlich von Seiten der Vorstände von WGF AG kommen. Aufaddiert können sich allein die Kosten dieses Personals auf geschätzt EUR 1 Mio jährlich während der Eigenverwaltung belaufen. Im Saal entstand ein Gefühl, welches mit dem Begriff des „Geschmäckle“ nur unzureichend beschrieben wäre.
Amtsgericht entzscheidet über Rechtmässigkeit
Das Amtsgericht wird nun über die Rechtmäßigkeit der eingereichten ca. 30 Beschwerden entscheiden müssen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die Anlegerschutzvereinigungen DSW und SDK ihre Vorgehensweise in diesem Fall bei zu erwartenden zukünftigen Insolvenzen von Unternehmen, welche sich über Anleihen finanziert haben, überdenken sollten. Aus unserer Sicht sollten die Anlegerschutzvereinigungen DSW und SDK die Ernsthaftigkeit und auch den in vielen Fällen vorhandenen erheblichen Sachverstand der Anleihegläubiger und deren anwaltlicher Vertreter respektieren und nicht durch das Instrument der Wahl des so genannten gemeinsamen Vertreters den Anlegern ihre Entscheidungsbefugnis nehmen.
Keinesfalls gehen wir davon aus, dass sämtliche Anleger, welche den Anlegerschutzvereinigungen auf welchem Wege auch immer Vollmachten erteilt haben, dieses Ergebnis wollen. Nach unserem Eindruck wollen die Anleihegläubiger ganz überwiegend nicht, dass der Vorstand der WGF AG, welcher auf eine kaum nachvollziehbare Weise Wertvernichtung ihres Kapitals betrieben hat, die Geschäfte fortführt. Dies machten im Saal unter anderem ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht, der selbst Anleihegläubiger war, ferner Vertreter ausländischer Investoren, mehrere Rechtsanwälte von renommierten deutschen Anwaltskanzleien sowie Anleihegläubiger mit fachspezifischem Know-how oder ganz einfach gesundem Menschenverstand in der Gläubigerversammlung deutlich.
Die Anleihegläubiger wurden mit Telefonanrufen und Mailingaktionen angeschrieben und bedrängt, finanziert mit Geldmitteln, die in der Insolvenz für andere Zwecke verwendet werden sollten.
Nach unserer Auffassung ist die Voraussetzung für eine Eigenverwaltung, dass man es mit einem seriösen, verlässlichen Partner zu tun hat. Die WGF AG hat erneut bewiesen, dass sie nicht davor zurückschreckt, zu diskussionswürdigen Methoden zu greifen. Auf den Gedanken, ein Immobiliengutachten in Auftrag zu geben kamen die seit Dezember 2012 in der Eigenverwaltung handelnden Akteure bisher nicht. Ein solches Gutachten müsste aber doch Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen in Bezug auf das zukünftige Verfahren sein.
Zur Tagesordnung ist noch festzuhalten, dass der vorgestellte Insolvenzplan von einer der abstimmenden Gläubigergruppen abgelehnt wurde, sodass das Amtsgericht Düsseldorf nun auch darüber entscheiden muss, ob es entgegen der fehlenden Zustimmung dieser Gläubigergruppe den Insolvenzplan dennoch in Kraft treten lässt. Zudem muss das Amtsgericht Düsseldorf darüber entscheiden, ob die Gläubigerversammlung aufgrund der zahlreichen Beschwerden wiederholt werden muss.
Die rechtliche Entscheidung hierüber ist schwierig, da die beschriebene Vorgehensweise aus unserer Sicht beispiellos ist und auf vorhandene Rechtsprechung in diesem Fall nicht zurückgegriffen werden kann.
Wir teilen unsere ablehnende Position zur Eigenverwaltung mit weiteren Anleger vertretenden Rechtsanwaltskanzleien aus ganz Deutschland. Wir haben bis zuletzt versucht, die Anlegerschutzvereinigungen umzustimmen und den SDK mit einem uns bekannten Insolvenzverwalter, der bereit war auf Grundlage eines überhaupt noch zu erstellenden objektiven Immobiliengutachtens die Fertigstellung unfertiger Projektentwicklungen der WGF AG im Rahmen eines Insolvenzplans zu prüfen, in Kontakt gebracht. Denn keinesfalls ist die Alternative zur Durchführung der Eigenverwaltung die immer wider von WHG als Drohszenario verkündete Zerschlagung. Ein Insolvenzplan kann auch von einem Insolvenzverwalter vorgeschlagen werden. Den Vorstand der WGF AG braucht man dazu nicht.
Bis zuletzt sah es auch so aus, dass zumindest der SDK von der Durchführung der Eigenverwaltung Abstand genommen hat. Im letzten Moment hat man sich aber hier umentschieden und versucht nun die Eigenverwaltung mit dem skizzierten Szenario und der genannten personellen Besetzung durchzusetzen.
Die Initiatoren des mit WGF ausgehandelten Insolvenzplans betonen, dass es so etwas in Deutschland noch nie gegeben habe. Damit meinen sie ihr mit der WGF AG ausgehandeltes Konzept der Eigenverwaltung. Ob dieses Bestand hat und umgesetzt werde kann, muss sich nach den zahlreichen in der Versammlung abgegeben Beschwerden zeigen. Wenn es dann zur Umsetzung kommt, ist man darauf angeweisen, dass die Immobilien geeignet sind, der Vorstand der WGF nicht weitere Fehler macht und der Immobiliensachverstand der zahlreichen kontrollierenden Rechtsnwälte ausreicht, solche Fehler zu bemerken.
Da muss man ihnen in der Tat Recht geben.
Hans G. Keitel
Rechtsanwalt

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