-10.04.2010 – Das angekündigte Angebot, welches die Treuhänderin Zehnte Paxas für eine ABN AMRO Tochter vermitteln möchte, liegt nun vor.
Es sieht aus wie folgt:
Erstattung von 60 % der Investition durch Die Aurasio,
angebliche Annahmefrist bis 23.04.2010,
Erklärung von Verzicht auch auf weitere Ansprüche auch gegen die vermittelnde Bank.
Es ist ausdrücklich kein Angebot der jeweiligen Bank, welche den Fonds an den Anleger vermittelt hat. Diese trägt dazu nichts bei, wird aber dennoch von allen Ansprüchen gegenüber dem Anleger freigestellt.
Es ist offensichtlich, dass das Angebot darauf zielt, die Anleger unter Zeitdruck zum Verzicht auf weitergehende Ansprüche zu bewegen. Zugleich ist das Angebot ein klares Indiz dafür, dass die Verantwortlichen (im wesentlichen Deutsche Bank, ABN-Amro-Gruppe und weitere Banken) nicht unbedingt gute Aussichten für anstehende Schadensersatzprozesse sehen.
Die rechtliche Ausgangsposition ist für die Global-View-Anleger grundsätzlich günstig: Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten, insbesondere die den Fonds vermittelnde Bank in Anspruch zu nehmen: So hätten die Banken die Anleger darauf hätten hinweisen müssen, dass die Verwendung der Anlegergelder vorgesehen war, ohne dass überhaupt die Finanzierung gesichert war. Auch war mit einer Fertigstellung des Riesenrades in Peking bis zur Olympiade in 2008 überhaupt nicht zu rechnen. Dennoch wurde dies noch in 2006 kühn von den Bankberatern gegenüber den Bankkunden behauptet. Außerdem hätten die Anleger darüber informiert werden müssen, dass die beratende Bank 10 % Vermittlungsprovision erhält. Hierbei ist für die Anleger die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den so genannten Kick-Back-Zahlungen hilfreich: Eindeutig muss eine Bank gegenüber dem Kunden offen legen, wenn Sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Anlage eine Rückvergütung (so genannte Kick-Back-Zahlung) erhält. Aufgeklärt wurde aber über die erheblichen vereinnahmten Provisionen von 10 % zumeist nicht. Zuletzt hat der BGH hier mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) ein klares Wort gesprochen.
Darüber hinaus haben die Banken wie auch die unabhängigen Anlagenberater bei jedem Anlagenberatungsgespräch nach ständiger Rechtsprechung weitere Pflichten, die einzuhalten sind.
Für unsere Mandanten fordern wir derzeit die den Fonds vermittelnden Banken auf, das bis 23.04.2010 befristete Angebot von ABN-Amro zu ergänzen und aufzustocken um ein eigenes Schadensersatzangebot.
Die Rechtsprechung räumt dem Anleger bei einer Falschberatung im Falle einer Beteiligung an Global View in Höhe von z.B. € 30.000,- im November 2006 einen Schadensersatzanspruch ein auf Erstattung der vollen Investitionskosten sowie Erstattung der entgangenen Zinsen, die bei einer nachgewiesenen Alternativanlage vereinnahmt vom Anleger worden wären. Das würde bei einer Investition von z.B. € 30.000 im November 2006 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 33.000 bedeuten. Der nun angebotene Schadensersatz bewegt sich in einem solchen Fall mit € 18.000 also nur knapp über der Hälfte des möglichen Schadensersatzanspruchs.
Wer sich von seiner Bank falsch beraten sieht und nicht bereit ist, seine Bank aus ihren Verpflichtungen so ohne weiteres zu entlassen, sollte sich von einer auf Bank- und Kapitalanlagenrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen. Hier kommt es darauf an, dass auf die Besonderheiten des einzelnen Falles eingegangen wird und nicht die Anleger „über einen Kamm geschoren“ werden.
Wir stehen telefonisch zur Verfügung unter 0221 – 430 88 30:
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
Stand: 10.04.2010
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