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30.04.2014   Der BGH mit Urteil vom 24.04.2014 (III ZR 156/13) in einem von der Kanzlei Keitel & Keitel geführten Verfahren die Haftung einer Wirtschaftsprüferfirma aus Vertrag zugunsten Dritter bejaht. Die Wirtschaftsprüferfirma hatte in einem Prüfungsbericht zu Gewinnprognosen fehlerhafte Feststellungen getroffen. Der fehlerhafte Prüfungsbericht war Anlage eines der Ausgabe von Namensaktien dienenden Wertpapierprospektes der Tarquinia AG.
Zuvor hatten bereits zwei Senate des Oberlandesgericht Düsseldorf die Wirtschaftsprüferfirma in von unserer Kanzlei zugunsten von Anlegern geführten Prozessen in II. Instanz zu Schadenersatz verurteilt. Die Anleger erhalten nach den zusprechenden Urteilen das von ihnen im Zuge einer Zeichnung von Aktien investierte Kapital wieder zurück.
Die Wirtschaftsprüferfirma hatte in Bezug auf die Prognoserechnung des Start Up Unternehmens Tarquinia AG einen Prüfungsbericht erstellt, der erhebliche Fehler aufwies und insbesondere nicht erkannt, dass die im Emissionsprospekt prognostizierten Dividendenausschüttungen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig waren. Das haben wir in den von uns initiierten Klagen moniert.
Die Haftung der Wirtschaftsprüfer begründet der BGH in Bestätigung der Urteile des OLG Düsseldorf mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn das Testat im Emissionsprospekt war zwar von der Emittentin der Aktien beauftragt, diente aber letztlich dem Schutz der Anleger. Daher haftet die Wirtschaftsprüferfirma für das fehlerhafte Testat.
Hierbei konnten die Anleger nachweisen, dass sie den Prospekt erhalten und das Testat auch wahrgenommen hatten.
„Wie bei fehlerhaften Angaben von Anlagenberatern“ (so der 17. Zivilsenat in einem Urteil vom 27.04.2012) „ist die Kausalität zu Gunsten des Anlegers, hier des Klägers zu vermuten, wenn das Testat in einem wesentlichen Punkt falsch oder unvollständig ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn hier eine Dividendenausschüttung testiert wird, die entgegen dem Testat jedoch schon im Ansatz nicht erfolgen kann.“
Für die Kapitalanleger in die Neuemission Tarquinia AG waren diese Entscheidungen des OLG Düsseldorf umso erfreulicher, als in diesem Fall die Gesellschaft Tarquinia AG, in welche sie investiert hatten, lediglich die Anlegergelder eingesammelt hatte und dann noch nicht einmal die Kapitalerhöhung, auf welche die Zeichnungen erfolgten, in das Handelsregister eingetragen worden war.
Die Urteile sind auch übertragbar auf Verkaufsprospekte von geschlossenen Beteiligungen.
Besteht Anlass zu der Vermutung, dass Testate von Wirtschaftsprüfern in Verkaufsprospekten Fehler aufweisen, empfehlen wir, die Prüfung der entsprechenden Ansprüche über die Einschaltung eines auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts vornehmen zu lassen.
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