BGH Rechtsprechung hilft Darlehnsnehmern
25.05.2013 – Geldinstitute verlangen regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer bei einem Darlehen mit längerer Zinsbindung seinen Kredit zurückzahlen möchte. Die von den Kreditinstituten berechneten Beträge fallen hier regelmäßig sehr üppig aus. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die Kapitalmarktzinsen sich seit mehreren Jahren erheblich nach unten entwickelt haben, so dass sich rein rechnerisch eine erhebliche Differenz zwischen Kreditzins und Wiederanlagezins ergibt.
Es gibt im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte die in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen in Abrede zu stellen. Der klassische Ansatz ist sehr mühsam und läuft auf den Nachweis von systematischen Fehlern der Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Hier gibt es eine eingefahrene Rechtsprechung, auf die sich die Kreditinstitute eingestellt haben. Nur in Ausnahmefällen können hier Fehler gefunden werden.
Der andere Ansatz ist radikal und ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshofs) zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Dieser Ansatz ist äußerst attraktiv, bedarf aber zur erfolgreichen Umsetzung einer erfahrenen anwaltlichen Begleitung:
Seit Ende 2002. sind Kreditinstitute verpflichtet, bei Verbraucherdarlehensverträgen den Kreditnehmern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wonach diese z.B. einen Immobiliendarlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Und genau um dieses Widerrufsrecht und die dazu gehörigen Widerrufsbelehrungen, die die Banken ihren Kunden aushändigen müssen, geht es. Überprüfungen – vor allem durch Verbraucherzentralen zeigen, dass in einzelnen Immobilienkreditverträgen in den Jahren 2003 bis 2009 die Widerrufsbelehrungen wohl nicht ganz korrekt waren. Vor allem dann, wenn die Banken ein staatliches Musterexemplar verwendeten und dies dann auch noch veränderten oder ergänzten.
Dies ist inder Praxis häufig geschehen: Viele Bankjuristen haben eigene Formulierungen verwendet, die Mustertexte des Bundesjustizministeriums verändert oder ergänzt.
Das holt die Kreditinstitute jetzt ein.
Immer wenn sich in einer Widerberufsbelehrung Formulierungen finden, die Frist zum Widerruf beginne „..frühestens beginnt mit…“ und kein konkreter Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist definiert ist, besteht Anlass zur genauen Prüfung.
Denn Fehler bei den Widerrufsbelehrungen führen auch nach Ablauf mehrerer Jahre nun dazu, dass das Widerrufsrecht in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages nicht nur innerhalb 14 Tagen nach Vertragsschluss bestand, sondern aktuell immer noch existiert.
Wenn also ein Darlehensnehmer in der Lage ist, durch den Verkauf seiner Immobilie oder durch den Abschluss einer neuen Finanzierung die alte Finanzierung abzulösen, kann er nach sorgfältiger juristischer Prüfung in diesen Fällen durch einen Rechtsanwalt den Widerruf des Altdarlehens erklären, die Darlehenssumme mit dem erzielten Kaufpreis oder dem Neukredit zurückzahlen und damit seine Verpflichtung gegenüber der Bank vollständig erfüllen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt für die Bank in diesen Fällen nicht an, auch wenn zu erwarten ist, dass die Bank dennoch versucht, ihre Position durchzusetzen.
Allerdings bedarf es in diesen Fällen einer sorgfältigen juristischen Prüfung der abgeschlossenen Verträge auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH. Ferner bedarf es auch einer umsichtigen Vorgehensweise bei der Erklärung des Widerrufs. Ohne Begleitung eines bankerfahrenen Rechtsanwalts sollte hier niemand auf eigene Faust agieren.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht telefonisch oder per Mail für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung unter:
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