0221 430 88 30 info@keitel-anwaelte.de

Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadensersatz –
Abwehr von Nachschussforderungen

12.12.2014 – Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Keitel & Keitel, Köln, beobachtet eine massive Zunahme von Problemen der in den letzten 10 Jahren in erheblicher Zahl aufgelegten Schiffsfonds. Wir sind eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei und haben unseren Tätigkeitsschwerpunkt im Kapitalmarktrecht. Unserer Kanzlei ist übergreifend in ganz Deutschland tätig, our website.
Ein Kernbereich unserer Tätigkeit ist hierbei die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds. Hierbei stützen wir uns auf die langjährig von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Schadensausgleichs bei fehlerhafter Anlageberatung with http://ukbets.info. Anlageberatern, insbesondere wenn diese in Banken tätig sind, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Die Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an dem jeweiligen Fonds empfohlen haben, müssen ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schadensersatzpflichtig, our website. Die betroffenen Anleger können in diesen Fällen Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages verlangen.
Immer mehr Bedeutung hat in den letzten Jahren die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekommen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Bei Schiffsfonds ist diese Problematik besonders stark ausgeprägt. Die Provisionen, die insgesamt fließen, erreichen häufig mehr als 15 % (!) – ein Umstand, auf den auch sogenannte ungebundene freie Finanzberater den Anleger hinweisen müssen. Absurderweise erreichen die Anteile der sogenannten weichen Kosten (Provisionen, Konzept- Beratergebühren) bei Schiffsfonds häufig sogar insgesamt in der Summe 30 % und mehr der gesamten Investitionssumme – ein Wert der aus unserer Sicht vor vorneherein die Schlüssigkeit der angebotenen Kapitalanlage in Frage stellt.
Zudem hat kaum ein Anlageberater den Anleger im Beratungsgespräch auf die Problematik der möglichen Rückerstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen hingewiesen: Da die Fondsgesellschaften in der Regel nach dem Fondskonzept Ausschüttungen trotz bilanzieller Verluste leisten, werden diese einfach von der Gesellschaft zu Lasten des Kapitalkontos des Anlegers gebucht. Das bedeutet, dass der Anleger u.U. das Kapitalkonto im Falle einer Liquidation des Fonds wieder auffüllen muss; die Ausschüttungen sind u.U. zurückzuzahlen. Allerdings muss dies im Gesellschaftsvertrag auch klar geregelt sein – so der BGH in seinen Urteilen vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Gibt es eine solche Regelung nicht, entfällt die Rückzahlungspflicht, so der BGH. Gerade mit dieser Problematik sind die Investoren in Schiffsfonds derzeit vielfach konfrontiert.
 
Vielfach konnte wir auch feststellen, dass die Angaben ind den Emissionsprospekten zum wert der Schiffe, zu den Betriebskosten – auch zu steuerliche Fragen eine Überprüfung nicht standhalten. In diesen Fragen arbeiten wir mit Experten aus der Schiffsbranche zusammen, welche die betriebswirtschftlichen Daten in den Emissionspropekten für unsere Mandanten analysieren. Das Ergebnis sind häufig klare Prospektfehler, die sich  die den Schiffsfonds vermittelnde Bank oder der private Anlagenberater aber auch die Fondsinitiatoren entgegen halten lassen müssen.
 
Die Fondsgesellschaften verlangen derzeit von Anlegern vielfach Ausschüttungen zurück oder wollen Nachschüsse. Die Berechtigung der Fondsgesellschaften zu dieser Vorgehensweise wird von uns in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft. Das Gleiche gilt für die Schadensersatzansprüche unserer Mandanten. Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehmen wir auf Wunsch den Antrag auf Deckungszusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung wegen aller in Frage kommenden Ansprüche. Über anfallende Gebühren informieren wir Sie, bevor wir tätig werden. Der Erstkontakt ist kostenlos.
Kontaktieren Sie Rechtsanwälte Keitel & Keitel unter
Tel.0221 – 4308830
oder per Email an
info@keitel-anwaelte