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Soll Praktiker auf Kosten der Anleihegläubiger saniert werden?
03.10.2012 – Die Praktiker AG teilt mit, dass sich nur 10,5% der Anleihegläubiger an der „Abstimmung ohne Versammlung“ über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger der Praktiker Unternehmensanleihe (WKN A1H3JZ) beteiligt haben. Somit ist die Wahl, wie zu erwarten war, gescheitert.
Damit hatten die Initiatoren wohl auch gerechnet; man hatte sich auch keine Mühe gemacht, die Anleger über die Intentionen des als Vertreter der Anleihegläubiger vorgeschlagenen Rechtsanwalts näher zu informieren. Letztlich ging es wohl darum, nach dem Scheitern der ersten Abstimmung nunmehr eine erneute Abstimmung beantragen zu können, bei der die erforderliche Mindestbeteiligung von 50% des Gesamtnennwerts der Anleihe nicht mehr erforderlich ist. Es ist also nun damit zu rechnen, dass kurzfristig ein erneuter Anlauf der Antragsteller Alandsbanken Asset Management Ab und VPB Finance S.A. erfolgt, um ihren Kandidaten zur Wahl zu stellen. Die Anleger werden also vermutlich kurzfristig erneut über ihre Bank informiert, dass eine weitere Abstimmung erfolgen soll.
Hier zählt dann jede Stimme, da auch mit weniger als 50 % Teilnahme wirksame Beschlüsse gefasst werden können, die alle Anleihegläubiger betreffen.
Da vorgesehen ist, dass der vorgeschlagene Vertreter der Anleihegläubiger mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet werden soll, ist nunmehr von Seiten der Anleihegläubiger höchste Aufmerksamkeit erforderlich. Wir raten bereits jetzt,  unbedingt bei den zu erwartenden Abstimmungen bzw. der anzusetzenden Gläubigerversammlung dafür Sorge zu tragen, dass jeder Anleihegläubiger für eine kompetente Interessenvertretung sicherstellt. Anderenfalls lässt er zu, dass andere Interessengruppen über die zukünftigen Konditionen seiner Anleihe bestimmen und u. U. Zinsverzichte und Nennwertverzichte zu seinen Lasten beschlossen werden.
Grundsätzlich sehen wir nicht, warum überhaupt die Anleihegläubiger derzeit einem Vertreter irgendwelche Rechte in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Anleihen übertragen sollen. Zunächst einmal ist die Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz der Souverän, der auf demokratischem Wege konkrete Beschlüsse fassen kann. Auch besteht zunächst einmal ein erheblicher Informationsbedarf der Anleihegläubiger zum Stand der Sanierung von Praktiker. Hier ist die Geschäftsführung von Praktiker AG in der Pflicht, die Anleihegläubiger zu informieren und diesen auch Zeit zu geben, diese Informationen auszuwerten.
Wir werden uns die nun zu erwartenden Einladungen zur Gläubigerversammlung bzw. Aufforderungen zur Stimmabgabe genau ansehen und sodann auf unserer Homepage diese Einladungen kommentieren.
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
Stand: 03.10.2012