Der Traum vom Traumschiff wird zum Alptraum
01.01.2015 – Für die Investoren, welche in die Mittelstandsanleihen der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH investiert haben, entwickelt sich diese scheinbar sichere Investition immer mehr zum Alptraum.
Es wurden Versprechungen gemacht, welche nicht ansatzweise eingehalten wurden from our website.
Nachdem bereits erhebliche Zweifel bestanden hatten an dem prospektierten Wert des so genannten „Traumschiffs“, der angeblich nahezu das gesamte Anleihevolumen von € 60 Mio. abdecken sollte, hat sich nunmehr noch herausgestellt, dass es den beteiligten Akteuren noch nicht einmal gelungen ist, die im Prospekt versprochene Schiffshypothek zu Gunsten der Anleihegläubiger wirksam zu bestellen.
Lt. einer Veröffentlichung der Wirtschaftswoche vom 15.12.2014 hat der Insolvenzverwalter bekundet, dass es hier bei der Bestellung offensichtlich Rechtsmängel gab, da der vorgesehene Sicherheitentreuhänder, der treuhänderisch für die Anleihegläubiger die Schiffshypothek halten sollte, nicht Inhaber der Anleiheforderungen geworden ist. Da dies bei einer Schiffshypothek dazu führt, dass keine entsprechenden Rechte entstehen, hat der Sicherheitentreuhänder nichts wirtschaftlich Verwertbares in den Händen. Die Anleihegläubiger sind nicht durch das Schiff abgesichert. Sie können nicht auf den Verwertungserlös zugreifen.
Dieses Desaster kann allerdings durchaus zu interessanten Ansprüchen der Anleihegläubiger gegen den verantwortlichen Sicherheitentreuhänder, eine Münchener Rechtsanwaltskanzlei, führen. Diese sollte auch gegen einen solchen Schaden grundsätzlich zumindest teilweise haftpflichtversichert sein.
Der mit dem Sicherheitentreuhänder abgeschlossene Vertrag über die Bestellung und Verwaltung der Schiffshypothek ist ein so genannter Vertrag zu Gunsten Dritter. Aus diesem Vertrag können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Anleihegläubiger direkt Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder herleiten. Dies trifft auch auf Schadensersatzansprüche zu, soweit diese auf Grund von Pflichtverletzungen des Sicherheitentreuhänders bei der Hereinnahme oder bei der Verwaltung der Schiffshypothek entstehen.
Insoweit gehen wir davon aus, dass gegen dem Sicherheitentreuhänder, einer im Wirtschaftsrecht tätigen, renommierten Rechtsanwaltskanzlei, diese rechtlich offenkundige Fehlerhaftigkeit des Sicherheitenkonstruktes hätte auffallen müssen. Eindeutig verlangt die Rechtsprechung in solchen Fällen, dass ein Sicherheitentreuhänder die potentiellen Anleihegläubiger vor Zeichnung der Anleihe auf entsprechende Mängel des Sicherheitenkonzeptes in entsprechender Form hinweist, damit dieser Gelegenheit hat, von der Zeichnung Abstand zu nehmen. Dies hat der BGH in aus unserer Sicht vergleichbaren Fällen so bestätigt.
Derzeit führt unsere Kanzlei in einem ähnlichen Fall ca. 60 Klageverfahren gegen den Sicherheitentreuhänder einer Hypothekenanleihe eines mittelständischen Immobilienunternehmens; in den Verfahren wird diese Rechtsprechung des BGH von der höherinstanzlichen Rechtsprechung bestätigt.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir den Inhabern der so genannten „Traumschiff-Anleihe“ (WKN A1RE7V), ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen.
Unsere Kanzlei ist in der Geltendmachung solcher Ansprüche erfahren. Wir stellen auch, wenn Sie dies wünschen, einen entsprechenden Antrag auf Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Schadensersatzansprüche gegenüber MS Deutschland werden auch nicht von dem Gemeinsamen Vertreter oder dem Insolvenzverwalter verfolgt, sondern müssen von den Anleihegläubigern selbst geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht Eutin hat durch Beschluss vom 01.01.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH eröffnet. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber (Kiel), der auch insoweit im vorläufigen Insolvenzverfahren tätig war. Am 20.02.2015 findet eine Gläubigerversammlung der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH in den Räumen des Amtsgerichts Eutin statt.
Die Interessen der Anleihegläubiger sind zu bündeln und nach den gesetzlichen Vorschriften des Insolvenzrechts und des Schuldverschreibungsgesetzes wirtschaftlich und rechtlich zu wahren und finden Sprachschule in San Diego. Rechtsanwalt Hans G. Keitel wird im Termin zur Gläubigerversammlung am 20.02.2015 Anleihegläubiger vertreten.
Fordern Sie unverbindlich unser Angebot zur Vertretung Ihrer Interessen in der Gläubigerversammlung am 20.02.2015 an.
info@keitel-anwaelte.de
Rechtsanwalt Hans G. Keitel
Decksteiner Straße 78
50935 Köln
Tel.: 0221/4308830
Fax: 0221/4308844
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